Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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8. 18. 
Verpflichtung gegenüber dem die Garntsons-Vorschule leitenden Offizier. 
Dem Ofsizier, welcher den Unterricht in den Vorbereitungsschulen leitet, steht das Recht 
der vorläufigen Arrestankündigung wegen eines auf den Unterricht sich beziehenden Vergehens 
zu. Strafen, welche derselbe bei derartigen Vergehen für nothwendig hält, hat verselbe 
unter gehöriger Motivirung bei dem Regiments-Commando zu beantragen, und es sollen seine 
Anträge von diesem, wenn nicht ganz erhebliche Gründe für das Gegentheil vorliegen, soviel 
als möglich den Strafverfügungen zu Grunde gelegt werden. 
Von der Art und der Vollzlehung der Strafe ist der Offizler in Kenntniß setzen zu 
lassen. 
K. 19. 
Controle der Offlzierszöglinge zweiter Classe hinsichtlich des regelmäßigen Besuchs der 
Garnisons-Vorbereitungsschule. 
Das Regiments-Commando, welchem eine Zeiteinthellung für den Unterricht in der 
Garnisons-Vorbereü#tungsschule zugestellt wird, hat eine Abschrift davon den Compagnie- 
Commandanten einhändigen zu lassen, damit diese den regelmäßigen Besuch der Lehrstunden 
vurch die Offizierszöglinge controliren können. 
5 . 20. 
Anzeige in der Garnisons-Vorberei#tungsschule, wenn Zöglinge den Unterricht nicht besuchen können. 
Legale Abhaltungen einzelner Offizierszeglinge vom Besuch des Unterrichts in der 
Garnisons-Vorbereitungsschule find von Seiten des betreffenden Regiments an die Schule 
schriftlich mitzutheilen. 
  
5 , 21. 
Controle über die gewissenhafte Benützung der Vorbereitungszeit. 
Der mit der Leltung der Vorschule beaufwagte Offizier hat dafür zu sorgen, daß die Ofsi= 
zierszöglinge die Vorbereitungszeit gewissenhaft benützen und in ihren Studien nicht gestört werden. 
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Gedruckt bet G. Hasselbrink.
	        
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