Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Cautionen sind vollständig in baarem Gelde bei der Staatsschulden-Zahlungskasse einzulegen 
und werden von dieser Kasse zu 4 Procent verzinst. 
Art. 2. 
Während der Dienstzeit des Einstehers können, so lange die Haftverbindlichkeit vessel- 
ben besteht, vorbehältlich der Rechte des Einstellers weder die Kaution selbst, noch die aus 
dieser verfallenden Zinse, Gegenstand eines Vertrags oder gerichtlicher Beschlagnahme seyn. 
Dem Kriegs-Ministerium ist gestattet, von dieser Bestimmung eine Ausnahme dann 
zuzulassen, wenn die Caution von dem Einsteher zur Erwerbunz von Grundeigenthum oder 
anderer Realitäten verwendet werden will. 
Hienach ist der Art. 76, letzter Absatz, des Kriegsdienstgesetzes abgeändert. 
Unsere Ministerien des Kriegswesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 12. Januar 1853. 
Wilheim. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. Auf Befehl des Königs, 
Der Finanz-Minister: der Cabinets-Director: 
Knapp. Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements des Innern und des Kriegswesens. 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
Abänderung der Instruction zu Vollziehung des Gesetzes über die Verpflichtung zum Kriegsdienste. 
Da es für nöthig erachtet worden ist, die unterm 30sten Dezember 1843 (Reg. Blatt 
von 1844, S. 17) ertheilte Instruktion zu Vollziehung des Gesetzes über die Verpflichtung 
zum Kriegsvienste vom 22. Mai 1843 an der Hand der seither gemachten Erfahrungen einer 
Revision zu unterwerfen, in deren Folge die Vorschriften über die Gebrechen, welche zum 
Dienste untüchtig machen, und das Verfahren bei der Musterung ver Militärpflichtigen theil- 
weise abgeändert worden sind; so werden hiemit die bezüglichen Paragraphen dieser Instruc-
	        
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