Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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2) urkundliche Nachweise über die seit jener Prüfung gepflogene Frakeische Vorberei- 
tung, namentlich auch selbstgefertigte Beschreibungen und Zeichnungen technischer 
Gegenstände; über die gemachten Fortschritte und über das Verhalten des Candi- 
daten in Absicht auf Fleiß und Aufführung. 
Die Meldung ist durch diejenige Amtsstelle, bei welcher der Bewerber sich befindet, an 
das Ministerium vorzulegen; wenn aber ein Candidat sich nicht von einer Amtsstelle aus 
zur zweiten Prüfung meldet, so ist die Eingabe durch das Oberamt mit dessen Aeußerung 
über das Verhalten des Bittstellers einzusenden. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 30. December 1852. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler.
	        
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