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1. Ausgeschlossen von der Theilnahme find:
1) Gebäude, welche nicht 25 fl. werth sind,
2) Pulvermühlen und Pulvermagazine,
3) die zu militärischen Zwecken bestimmten Festungsgebäude.
II. Von der Verbindlichkeit zur Theilnahme sind befreit:
1) Lust= und Gartenhäuser, die nicht zur Wohnung eingerichtet sind,
2) Gebäude, welche Privateigenthum des Königs sind, over zum Königlichen Haus-
Fiveicommiß gehören,
3) besonders feuersgefährliche Gebäude. (Art. 7, Ziff. III.)
Ist eines der unter Ziffer II. aufgeführten Gebäude in die Anstalt ausgenommen, so
findet ein Rücktritt nicht mehr statt.
Einzelne Bestandtheile des Gebäudes, welche vom Feuer nicht zerstört oder beschädigt
werden können, dürfen von der Versscherung ausgenommen werden.
Ueber die Zuläßigkeit der Mitversicherung von niet= und nagelfesten Zubehörden der
Gebäude, von dem laufenden Geschirr bei Mühlen und anderen Werken, von Maschinen,
Orgeln, Glocken, Thurmuhren bei Kirchen wird durch Verordnung das Nähere bestimmt
werden.
Art. 2.
Die nach Art. 1, Ziff. I. ausgeschlossenen, so wie diejenigen unter Ziff. II. des Art. 1
benannten Gebäude, für welche von der Versicherung bei der Landesanstalt kein Gebrauch
gemacht wird, dürfen bei anderen im Lande zugelassenen Feuer-Versicherungs-Anstalten unter
Beobachtung der hinsichtlich der Benützung dieser Anstalten bestehenden Vorschriften (Geseg
vom 19. Mai v. J., Reg. Blatt S. 125) verflchert werden.
Art. 3.
Die Anstalt versichert gegen die Beschädigung oder Zerstörung der Gebäude durch Feuer
und leistet in allen nicht ausdrücklich durch gegenwärtiges Gesetz ausgenommenen Fällen eine
nach den Bestimmungen desselben zu ermittelnde Entschädigung.
Art. 4.
Der Zerstsrung oder Beschädigung durch Feuer ist gleich zu achten diejenige, welche
durch Blitzstrahl, verselbe mag gezündet haben oder nicht, und diejenige, welche durch Feuer-
löschmaaßregeln verursacht worden ist.