Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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versicherte Gebaͤude durch Feuer zerstoͤrt oder beschädigt, oder wenn dasselbe ganz oder theil- 
weise zum Wiederaufbau abgebrochen wird. 
Die Versicherungssumme des ursprünglich verscherten Gebäudes gilt für das neue Ge- 
bäude in so lange, als nicht eine neue Versicherung Statt gefunden bat. 
Will der Eigenthümer jedoch überhaupt oder zur Zeit nicht wieder bauen, so wird er 
durch die Anzeige hievon frei von weiterem Beitrag, als dem des laufenden Jahres. 
Art. 12. 
Die Einschätzung ver in die Anstalt aufzunehmenden Gebäude findet ordentlicher Weise 
im Laufe der letzten Monate des Jahres Statt. Zu dieser Zeit hat auch der Gemeinderath 
sämmtliche Versicherungsanschläge in der Gemeinde zu prüfen und eine neue Einschätzung 
derjenigen Gebäude zu veranlassen, deren Anschlag zu ändern ist. 
Art. 13. 
Die Eigenthümer sind berechtigt, für ihre während des Kalenderjahrs errichteten neuen 
Gebäude oder vorgenommenen Verbesserungen an solchen, bei ersteren, sobald sic unter Dach 
stehen, bei letzteren nach geschehener Ausführung, die Einschätzung zur Brandversicherung mit 
gleichbaldiger Wirkung zu verlangen, ohne daß sie für das laufende Kalenverjahr einen Ver- 
sicherungsbeitrag zu entrichten haben. 
In diesen Fällen soll vom Tage der Anmeldung an längstens innerhalb 15 Tagen die 
Einschätzung vollzogen werden. 
Art. 14. 
Außer den in vorstehendem Artikel bezeichneten Fällen findet eine außerordentliche Schä- 
tungsverhandlung im Laufe des Jahres nicht Statt. 
Art. 15. 
Von Zeit zu Zeit findet auf Anordnen des Ministeriums des Innern eine allgemeine 
Revision der Versicherungsanschläge und der Classification der Gebäude Statt. Die hiebei 
sich ergebenden Veränderungen gelten von dem Zeitpunkte an, in welchem die Rerifion 
geschehen. 
Dem Verwaltungsratbe (in Art. 44) ist jedoch unbenommen, in der Zwischenzeit in 
einzelnen Orten eine Revision der Anschläge und der Classtfication im Ganzen oder nur in 
Beziehung auf einzelne Bestandtheile der Versicherung, wie Maschinen, oder in Beziehung 
auf einzelne Gebäude vornehmen zu lassen.
	        
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