Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Erstehung der Meisterprüfung vor der beabsichtigten Gewerbe- 
Niederlassung. 
Unter Bezugnahme auf die SF. 1 und 2 der Nachtrags-Bestimmungen vom 21. Sep- 
tember d. J. zur revidirten Instruction zur allgemeinen Gewerbe-Ordnung werden bis auf 
Weiteres folgende Ladensitze als diejenigen bezeichnet, an welchen die Meisterprüfung vor 
der beabsichtigten Gewerbe-Niederlassung in der daselbst bezeichneten Weise und mit der 
dort angeführten Wirkung erstanden werden kann. 
1) Maurern, Steinhauern, Zimmerleuten, Gypsern und Hafnern ist die Erstehung einer 
frübzeitigen Meisterprüfung an allen venjenigen Laden-Orten gestattet, wo eine 
Prüfung mit Bewerbern um ein Meisterrecht erster over zweiter Stufe im Maurer- 
und Steinhauer= oder Zimmermanns-Gewerbe stattfindet. 
Für die frühzeitige Erstehung der Meisterprüfung bei den andern Gewer- 
ben, bei welchen eine Prüfung unbedingt gefordert wird, find folgende Orte 
bestimmt: · 
2) fũr das vereinigte Gewerbe der Schmide, Schlosser und Wendenmacher, Nagel- 
schmide, Büchsenmacher, Messerschmide und Schwertfeger: 
Biberach, Calw, Eßlingen, Freudenstadt, Göppingen, Hall, Heivenheim, Heil- 
bronn, Reutlingen, Stuttgart, Tuttlingen, Ulm; 
3) für das vereinigte Gewerbe der Flaschner und Spengler, Kupferschmide, Gürtler und 
Zinngießer: 
Biberach, Eßlingen, Göppingen, Hall, Heidenheim, Heilbronn, Reutlingen, 
Stuttgart, Ulm; 
4) für das vereinigte Gewerbe der Gold= und Silberarbeiter: 
Gmünd, Heilbronn, Stuttgart, Ulm;
	        
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