Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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g. 8. 
Die Beschlüsse der Kammer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Zu Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Theilnahme von wenigstens fünf Mit- 
gliedern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. 
5. 9. 
Die Geschäftsordnung der Kammer unterliegt der Bestätigung des Ministeriums des 
Innern. 
. 10. 
Die Schreib= und Registratur-Geschäfte versteht ein Sekretär, welcher auf Vorschlag 
der Kammer durch das Ministerium des Innern ernannt wird. 
5S. 11. 
Die Bureaukosten, der Ersatz etwaiger Auslagen für die Mitglieder, die Belohnung 
des Sekretärs u. s. w. werden zunächst aus den Einnahmen der Kammer, insbesondere den 
für deren schievsrichterliche Thätigkeit anzusetzenden Sporteln, im Uebrigen theils aus den 
Mitteln der Gemeinde, in welcher die Kammern ihren Sitz haben, tbeils aus den für vie 
Gewerbebeförderung bestimmten Staatsmitteln bestritten. Das Nähere binsichtlich der Lei- 
stungen der Gemeinden ist durch besondere Uebereinkunft festzustellen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung 
bcauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 19. September 1854. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Chef des Geheimen-Cabinets: 
der Geheime Cegationsrath 
Gros.
	        
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