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Zur Arbeit werden die Gefangenen jeder Abtheilung (vergl. 8. 15) in gemeinsamen
Zimmern vereinigt.
8. 42.
Die in der Strafanstalt zu betreibenden Arbeits- und Fabrikatlonszweige, sowie die
Größe der täglichen Arbeitsaufgabe im Allgemeinen, worüber für die verschiedenen Arbeiten
besondere, in den Arbeltszimmern anzuheftende Regulative zu fertigen find, werden von dem
Strafanstalten-Collegium bestimmt.
Dieses wird bei deren Auswahl auf solche Bedacht nehmen, welche nicht bloß einen
ergiebigen Ertrag gewähren, sondern auch als Mittel der Zucht und zu Begründung eines
das Fortkommen der Gefangenen nach ihrer ECntlassung stchernden geordneten Erwerbes ge-
eignet sind.
S. 43.
Soweit es thunlich, sind die eigenen Bedürfnisse der Strafanstalt durch die Gefangenen
selbst anfertigen zu lassen, auch haben dieselben die häuslichen Arbeiten zu verrichten.
Für häusliche Geschäfte sind aus den besseren und zuverläßigeren Gefangenen, welche
bereits einen bedeutenden Theil ihrer Strafe erstanden haben, eigene Hofschäffer und Hof-
schäfferinnen auszuwählen.
Zur Besorgung der Schreiberei= und Rechnungsgeschäfte können hiezu geeignete Ge-
fangene, unter den erforderlichen Vorfichtsmaaßregeln, gebraucht werden.
S. 44.
Zu Arbeiten außerhalb der Strafanstalt können die männlichen Arbeitshausgefangenen ver-
wendet werden, wenn sie sich hiezu erbieten (Art. 14 des Strafgesetzbuchs und Art. 3 des
Gesetzes vom 14. April 1855). Unzuläßig ist übrigens die Verwendung kleinerer Abthei-
lungen von Gefangenen durch Privatpersonen zu häuslichen, Feld- oder Gartengeschäften.
Ueberhaupt ist die Erlaubniß zu Arbeiten außerhalb der Strafanstalt nur solchen Ge-
fangenen zu erthellen, von welchen nach ihrem bisherigen Betragen ein Mißbrauch, insbe-
sondere der Versuch einer Entweichung, nicht zu besorgen ist.
Unter den sich meldenden Gefangenen trifft der Verwalter die Auswahl nach seinem
pflichtmäßigen Ermessen, sowie er auch zur Zurücknahme der ertheilten Erlaubniß bei ge-
gründeter Ursache befugt und verpflichtet ist.
Die auswärts arbeitenden Gefangenen sind sorgfältig zu beaufsichtigen, und bei Arbei-