Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

117 
Zur Arbeit werden die Gefangenen jeder Abtheilung (vergl. 8. 15) in gemeinsamen 
Zimmern vereinigt. 
8. 42. 
Die in der Strafanstalt zu betreibenden Arbeits- und Fabrikatlonszweige, sowie die 
Größe der täglichen Arbeitsaufgabe im Allgemeinen, worüber für die verschiedenen Arbeiten 
besondere, in den Arbeltszimmern anzuheftende Regulative zu fertigen find, werden von dem 
Strafanstalten-Collegium bestimmt. 
Dieses wird bei deren Auswahl auf solche Bedacht nehmen, welche nicht bloß einen 
ergiebigen Ertrag gewähren, sondern auch als Mittel der Zucht und zu Begründung eines 
das Fortkommen der Gefangenen nach ihrer ECntlassung stchernden geordneten Erwerbes ge- 
eignet sind. 
S. 43. 
Soweit es thunlich, sind die eigenen Bedürfnisse der Strafanstalt durch die Gefangenen 
selbst anfertigen zu lassen, auch haben dieselben die häuslichen Arbeiten zu verrichten. 
Für häusliche Geschäfte sind aus den besseren und zuverläßigeren Gefangenen, welche 
bereits einen bedeutenden Theil ihrer Strafe erstanden haben, eigene Hofschäffer und Hof- 
schäfferinnen auszuwählen. 
Zur Besorgung der Schreiberei= und Rechnungsgeschäfte können hiezu geeignete Ge- 
fangene, unter den erforderlichen Vorfichtsmaaßregeln, gebraucht werden. 
S. 44. 
Zu Arbeiten außerhalb der Strafanstalt können die männlichen Arbeitshausgefangenen ver- 
wendet werden, wenn sie sich hiezu erbieten (Art. 14 des Strafgesetzbuchs und Art. 3 des 
Gesetzes vom 14. April 1855). Unzuläßig ist übrigens die Verwendung kleinerer Abthei- 
lungen von Gefangenen durch Privatpersonen zu häuslichen, Feld- oder Gartengeschäften. 
Ueberhaupt ist die Erlaubniß zu Arbeiten außerhalb der Strafanstalt nur solchen Ge- 
fangenen zu erthellen, von welchen nach ihrem bisherigen Betragen ein Mißbrauch, insbe- 
sondere der Versuch einer Entweichung, nicht zu besorgen ist. 
Unter den sich meldenden Gefangenen trifft der Verwalter die Auswahl nach seinem 
pflichtmäßigen Ermessen, sowie er auch zur Zurücknahme der ertheilten Erlaubniß bei ge- 
gründeter Ursache befugt und verpflichtet ist. 
Die auswärts arbeitenden Gefangenen sind sorgfältig zu beaufsichtigen, und bei Arbei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.