Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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ten im Freien, welche die Gefangenen auf Bestellung öffentlicher Behörden verrichten, findet 
militärische Bewachung statt. 
Auch die Hofschäffer des Zuchthauses dürfen mit ihrer Einwilligung zu Verrichtungen 
außerhalb der Strafanstalt, übrigens stets nur in Begleitung eines Aufsehers und nur für 
unmittelbare Anstaltszwecke verwendet werden. 
g. 45. 
Die Beschäftigung der einzelnen Gefangenen und ibre tägliche Arbeitsaufgabe wird 
von dem Verwalter unter Zuziehung ves Hausmeisters bestimmt. Derselbe wird biebei, 
soweit es thunlich, auf die von ihnen bisher betriebene oder eine gleichartige Beschäftigung 
Rücksicht nehmen, auch die gehörig begründeten Wünsche derselben, namentlich der jüngeren 
Gefangenen, ein in der Strafanstalt eingeführtes Gewerbe zu erlernen, nicht unbeachtet lassen. 
8. 46. 
Die Arbeitszeit ist für Werktage auf eilf, für Feiertage auf fünf Stunden täglich 
festgesetzt. Dieser entsprechend wird die tägliche Arbeitsaufgabe je nach der Tuüchtigkeit der 
einzelnen Gefangenen so bestimmt, daß solche nur mit angestrengten Kräften vollendet wer- 
den kann. 
Wer die Arbeit verweigert, oder durch sein Verschulden Arbeitsrückstände anwachsen 
läßt, wird mit angemessener Diseiplinarstrafe belegt. 
Den fleihigen, Arbeitern dagegen kommt nach Maaßgabe ihres Fleißes von dem täg- 
lichen Ertrag ihrer Arbeit ein Theil als Nebenverdienst zu. Derselbe kann nach dem Er- 
messen der Verwaltung bis zum vierten Theil des Gesammtverdienstes berechnet und auch 
da, wo der Letztere unter acht Kreuzern täglich beträgt, bis zu zwei Kreuzern erhöht werden. 
Bei Gefangenen, welche schon früher eine Zuchthaus-, Arbeitshaus= oder Zuchtpolizei- 
bausstrafe erstanden haben, ist der Nebenverdienst während des ersten Viertheils ihrer Straf- 
zeit so zu bemessen, daß er nur etwa dle Hälfte dessen beträgt, was andere Gefangene bei 
gleichem Fleiße erhalten. 
. 47. 
Von dem Nebenverdienst der Gefangenen muß jedenfalls soviel zurückgelegt werden, 
daß sic bei ihrer Entlassung eine Baarschaft besitzen, wovon wenigstens die Kosten der Heim- 
reise bestritten werden können. Von den weiteren Ersparnissen, soweit sie nicht zu Tilgung 
während der Strafzeit entstandener Ersatzverbindlichkeiten nöthig sind, oder zu Kostzulagen
	        
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