Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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5. 55. 
Jeden Monat, sofern Stoff vorhanden ist, findet eine Conferenz statt, welcher, unter 
vem Vorsttz des Verwalters, die Hausgeistlichen und Lehrer, nach Umständen auch der Haus- 
arzt und einzelne Officlanten anzuwohnen haben, worin die, die religiös sittliche Besserung 
und den Unterricht der Gefangenen berührenden Gegenstände berathen und etwa Ermah- 
nungen und Warnungen an einzelne Gefangene ertheilt werden. 
5S. 56. 
Hinstchtlich israelitischer Gefangenen, welche gleich den Uebrigen an ihren Sabbathen 
und Feiertagen zu arbeiten, so wie an den Sonntagen und christlichen Festtagen zu feiern 
haben, ist Fürsorge zu treffen, daß die Anstalt auf ihren Wunsch einigemal des Jahrs vurch 
den Bezirks-Rabbiner besucht und von ihm eine Predigt abgehalten, auch für die religiösen 
Bedürfnisse jener Gefangenen gesorgt werde. Zu ungestörter Verrichtung ihrer Gebete ist 
ihnen Gelegenheit zu verschaffen. 
Uebrigens haben sie sich bei den allgemeinen Morgen= und Abend-Anvachten mit Ruhe 
und Anstand zu betragen. 
V. Diseiplinarstrafe, Belohnungen. 
§6. 57. 
Die vorgeschriebene Ordnung in der Strafanstalt soll mit aller Strenge gehandhabt 
werden. Verfehlungen der Gefangenen gegen dieselbe, auch wenn sie eine polizeiliche Ueber- 
tretung enthalten, werden in leichteren Fällen von dem Verwalter, in schwereren von dem 
Strafanstalten-Collegium gerügt (Strafgesetzbuch Art. 39). 
6 5. 
Als Diciplinarstrafen kommen zur Anwendung. 
1) schmale Kost, 
2) einsame Einsperrung, 
3) Dunkelarrest, 
4) Anlegung von Fesseln, und 
5) körperliche Züchtigung. 
(Strafgesetzbuch Art. 40 und Gesetz vom 17. Juni 1853, Art. 9, 11, 12). 
8. ö9. 
Die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod je um den andern Tag, darf auf 
nicht länger als acht Tage erkannt werden (Art. 40 des Strafgesetzbuchs). 
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