Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Beilage IV. 
Uebersicht 
über die 
für Krankenkost in den Zucht- und Arbeitshäusern bestehenden 
vier Abtheilungen. 
Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt: 
In der ersten Abstufung für feeberhafte und schwere Kranke erhalten diese dreimal 
des Tags eine mit Abwechslung zu reichende, in 1 Schoppen bestehende dünne Suppe, ge- 
wöhnlich Reis oder Gerstenschleim, welcher Mittags ein balber Schoppen leichten Gemüses 
beizugeben ist; die Abreichung einer Bropportion findet biebei nicht statt. 
Die zweite Abstufung besteht in der hievor erwähnten Speise, jedoch kommt hiezu 
zweimal in der Woche je 1 Pfund Ochsen= oder Kalbfleisch, sowie täglich Pfund weißen 
Brodes. " 
In der dritten Abstufung erhalten die Kranken außer Suppe und Gemüse, jeden 
Tag Einmal, entweder Mittags oder Abends ½ Pfund Fleisch, sowie täglich 1 Pfund wei- 
ßen Brodes. 
In der vierten Abstufung wird täglich zweimal Fleisch und 1 Pfund weißen Bro- 
des gereicht.
	        
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