Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Hausordnung 
für die 
Tivil-Festungs- Arrest- und Straf-Anstalt 
zu Hohen-Asberg. 
Erster Abschnitt. 
Aufnahme der Gefangenen. 
K. 1. 
In die Civil-Festungs-Arrest= und Strafanstalt zu Hohen-Aebberg werden nur männ- 
liche Gefangene aufgenommen. 
Dieselben theilen sich ab: 
1) in Festungsstrafgefangene (Art. 2 des Gesetzes vom 13. August 1849, Art. 19 des 
Strafgesetzbuchs); « 
2)) Festungsarrestanten (Art. 23 des Strafgesetzbuchs) und letztere wieder (Art. 24 
daselbst. 
a) in Haus-Arrestanten mit elner Strafzeit über drei Monate, 
b) in Arrestanten mit Festungefreiheit mit einer Strafzeit von drei Monaten und 
darunter. 
5S. 2. 
Jeder Gefangene ist bei seiner Einlieferung, die nur an Werktagen geschehen darf, 
vurch seinen Begleiter dem Vorstand vorzuführen, der, wenn kein Anstand obwaltet, dessen 
Aufnahme in die Strafanstalt verfügt und die Abtheilung bezeichnet, welcher der Gefangene 
angehört. 
8. 3. 
Bei Festungsstrafgefangenen ist sofort die genaue Durchsuchung der Kleider 
und Effekten anzuordnen. Diese Vifitation, vor welcher der Gefangene auf Erfordern sich 
bis auf das Hemd und die Unterhosen zu entkleiden hat, nimmt der Aufseber vor. Die
	        
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