Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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"6 Zweiter Abschnitt. 
Behandlung der Gefangenen. 
I. Allgemeine Vorschriften.“ 
. 7. 
Die Gefangenen jeder Abtheilung werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. Eine 
willkürliche Bevorzugung Einzelner von den Uebrigen ist den Beamten und den Offecianten 
der Anstalt verboten. 
· §.8. 
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen strenge, aber gerecht und mensch- 
lich und auf ihre sittliche Besserung berechnet seyn; auch ist auf die Gesundheit der Gefan- 
genen jede mit dem Strafzweck und der innern Ordnung und Dlseiplin der Anstalt verein- 
bare Rücksicht zu nehmen. 
Die Officianten haben gegen die Gefangenen eine ernste und würdige Haltung zu be- 
obachten, denselben stets mit Höflichkeit zu begegnen, jevoch jeden näheren Umgang und jede 
Vertraulichkeit mit denselben zu vermeiden. 
. 9. 
Etwaige Bitten und Anfragen haben die Gefangenen dem Aufseher, und falls viese 
sie nicht erledigen kann, dem Vorstand mündlich vorzutragen. Beschwerden gegen den Auf- 
seher find bei dem Vorstand auf dieselbe Weise vorzubringen. 
Ist die Beschwerde eines Gefangenen gegen den Vorstand ver Anstalt gerichtet, so hat 
dieser sie sobald als thunlich, spätestens aber binnen acht Tagen (vergl. Art. 440 des Straf- 
gesetzbuchs) zu Protokoll zu nehmen und ver höhern Verwaltungsstelle vorzulegen. 
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen entweder selbst verfassen 
oder durch hiezu befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene, fertigen lassen können, 
ist die Erlaubniß des Vorstands einzuholen, die jevoch ohne triftige Gründe nicht verwei- 
gert werden darf. 
Mit Ausnahme der Eingaben an die Gerichtsbehörden und der durch diese dem Justiz- 
Ministerium vorzulegenden Begnadigungsgesuche sind alle an höbere Stellen gerichteten Ein. 
gaben dem K. Strafanstalten-Collegium zu weiterer Einleitung vorzulegen. 
Den Festungsstrafgefangenen ist verboten, Aufsätze ohne Genehmigung des Vorstands 
der Anstalt oder des Strafanstalten-Collegium dem Druck zu übergeben.
	        
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