Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

185 
8. 10. 
Den Gefangenen ist der persönliche Verkehr mit ihren Angehörigen und Freunden 
unter folgenden Bestimmungen gestattet (Art. 26 des Strafgesetzbuchs): 
Zu jedem Besuch ist immer die Erlaubniß des Vorstands der Anstalt zuvor einzuholen. 
Frauenspersonen werden mit Ausnahme der nächsten Verwandten in der Regel nicht 
zugelassen. 
Besuche verselben Personen sollen nicht zu häufig stattfinden; Personen, welche hie- 
gegen anstoßen, können zurückgewiesen werden; ebenso solche, welche bei einem füheren Be- 
such Ercesse veranlaßt haben. 
Besuche von mehr als orei Personen zugleich zu empfangen, ist den Gefangenen, Be- 
suche von Familien-Angehörigen ausgenommen, in der Regel nicht gestattet. 
Die Hausarrestanten und die Festungsstrafgefangenen haben ihre Be- 
suche in den biefür bestimmten Localen, in welchen in der Regel nicht mehrere Gefangene 
zugleich anwesend sepn dürfen, zu empfangen. 
Den Strafgefangenen wird, bescheinigte dringende Fälle ausgenommen, nur 
einmal in einem Monat ein Besuch zugelassen; bei jedem verselben muß der Aufseher zu- 
gegen seyn, und es ist sich hiebei der gewöhnlichen Sprache zu bedienen. Der Ausfseher hat 
darauf zu achten, daß dem Gefangenen nichts beimlich zugesteckt oder von demselben dem 
Besuchenden übergeben werde. Gegenstände, welche der Besuchende dem Gefangenen über- 
geben will, hat ver Aufseher dem Vorstand zur Verfügung vorzulegen. 
An Sonn= und Festtagen dürsen Besuche bei Hausarrestanten und Stras- 
gefangenen, außer in Notbfällen, nicht abgestattet werden. 
Die Dauer der Besuche ist bei Arrestanten mit Festungsfreiheit auf 
vier Stunden, 
bei Hausarrestanten auf zwei Stunden, 
bei Strafgefangenen auf eine halbe Stunde 
beschränkt, und auch diese Zeiträume können abgekürzt werden, wenn Ercesse irgend einer 
Art vorkommen. 
5. 11. 
Ueber den schriftlichen Verkehr der Gefangenen mit ihren Angehörigen und Freunden 
wird Nachstehendes festgesetzt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.