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Vierter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse.
1. Von den Vorstehern.
Art. 15.
Die Verwaltung der Anstalt ist einem Collegium von sechszehn in Stuttgart wohnenden
Vorstehern aus verschiedenen Ständen übertragen, welche sich freiwillig und unentgeldlich
diesem Geschäfte unterziehen.
Eine Vermehrung dieser Zabl in Folge größerer Ausdehnung der Kasse bleibt vor-
behalten.
Art. 16.
Die einzelnen Vorsteher werden je aus drei, mit ihrer Zustimmung von den übrigen
Vorstehern vorgeschlagenen, tüchtigen und rechtschaffenen Männern von Seiner Majestät
dem Könige (Art. 1) ernannt.
Art. 17.
Ohne erhebliche Gründe und ohne Genehmigung Seiner Majestät des Königs
kann eine einmal angenommene Vorstehersstelle nicht wieder niedergelegt werden.
Art. 18.
Die Entlassung eines Vorstehers von seiner Stelle wider seinen Willen kann nur auf
den collegialischen Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät dem Könige
verfügt werden, wenn derselbe entweder, mehrmaliger Erinnerungen ungeachtet, seine Obliegen-
heiten als Vorsteher vernachläßigt, oder sich solcher Handlungen schuloig gemacht hat, die
den Verlust des öffentlichen Vertrauens zur Folge haben.
Art. 19.
Dieser collegialische Antrag setzt zwar, um gültig zu seyn, keine vorherige gerichtliche
Untersuchung, wohl aber die Mittheilung der Gründe an den Angeschuldigten unter der
Aufforderung, sich binnen vierzehn Tagen darüber zu erklären, den Abfluß vieser Frist und
die Einstimmigkeit von wenigstens neun Vorstehern bei dem hierauf gefaßten Beschlusse
voraus.
Art. 20.
Die sämmtlichen Vorsteber wählen aus ihrer Mitte je auf 1 Jahr (vom 1. Juli bis
zum nächsten 30. Juni) einen Collegial-Vorstand (ersten Vorsteher).