Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

179 
Vierter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
1. Von den Vorstehern. 
Art. 15. 
Die Verwaltung der Anstalt ist einem Collegium von sechszehn in Stuttgart wohnenden 
Vorstehern aus verschiedenen Ständen übertragen, welche sich freiwillig und unentgeldlich 
diesem Geschäfte unterziehen. 
Eine Vermehrung dieser Zabl in Folge größerer Ausdehnung der Kasse bleibt vor- 
behalten. 
Art. 16. 
Die einzelnen Vorsteher werden je aus drei, mit ihrer Zustimmung von den übrigen 
Vorstehern vorgeschlagenen, tüchtigen und rechtschaffenen Männern von Seiner Majestät 
dem Könige (Art. 1) ernannt. 
Art. 17. 
Ohne erhebliche Gründe und ohne Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
kann eine einmal angenommene Vorstehersstelle nicht wieder niedergelegt werden. 
Art. 18. 
Die Entlassung eines Vorstehers von seiner Stelle wider seinen Willen kann nur auf 
den collegialischen Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät dem Könige 
verfügt werden, wenn derselbe entweder, mehrmaliger Erinnerungen ungeachtet, seine Obliegen- 
heiten als Vorsteher vernachläßigt, oder sich solcher Handlungen schuloig gemacht hat, die 
den Verlust des öffentlichen Vertrauens zur Folge haben. 
Art. 19. 
Dieser collegialische Antrag setzt zwar, um gültig zu seyn, keine vorherige gerichtliche 
Untersuchung, wohl aber die Mittheilung der Gründe an den Angeschuldigten unter der 
Aufforderung, sich binnen vierzehn Tagen darüber zu erklären, den Abfluß vieser Frist und 
die Einstimmigkeit von wenigstens neun Vorstehern bei dem hierauf gefaßten Beschlusse 
voraus. 
Art. 20. 
Die sämmtlichen Vorsteber wählen aus ihrer Mitte je auf 1 Jahr (vom 1. Juli bis 
zum nächsten 30. Juni) einen Collegial-Vorstand (ersten Vorsteher).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.