Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

227 
Art. 10. 
Die Ertheilung der Jagdkarten geschieht durch das Oberamt, in der Regel bei In— 
ländern durch das Oberamt des Wohnorts des Bittstellers, bei Ausländern durch das 
Oberamt des Bezirks, in welchem sie die Jagd zunächst ausüben wollen. 
Gegen die Verweigerung derselben ist nur Ein Rekurs an die dem Oberamt vorgesetzte 
Kreisbehörde zulässig. 
Art. 11. 
Das Oberamt ist, vorbehältlich des in Art. 10 vorgesehenen Beschwerderechts, berech- 
tigt und im Falle des Art. 8 verpflichtet, vie ausgestellte Jagdkarte ohne Rückerslattung 
der Sportel einzuziehen, wenn nach der Ausstellung gegen den Inbaber verselben einer 
der in Art. 8 und 9 ausgeführten Gründe eintritt. 
Art. 12. 
Bei der Ausübung der Jagd sind vie feld-, sorst= und sicherbeitspolizeilichen Vorschrif- 
ten zu beobachten, und es ist überhaupt dieselbe mit möglichster Schonung der Wald= und 
Feld-Kultur auszuüben. 
Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Ver- 
kauf gebracht over angekauft werden darf, sowie die Vorschriften wegen Schonung der für 
vie Land- und Forstwirthschaft nützlichen Vögel und der Singvögel werden durch Verord- 
nung fesigesetzt werden. 
Schwarzwild soll außerhalb der Thiergärten ausgerottet werden. 
Art. 13. 
Das Jagen ist an Feiertagen während des Vormittagsgottesdienstes, an Sonn= und 
Festtagen aber ganz verboten. 
Art. 14. 
Anstalten, welche für die Heranziehung eines Wildstandes dienen, sind nur auf 
Grundstücken erlaubt, welche so eingefriedigt sind, daß das Wild weder ausbrechen noch 
an fremdem Eigenthum Schaden anrichten kann. 
Wenn Wild aus einem Parke ausbricht und Schaden anrichtet, so ist der Inhaber 
vesselben ersatzpflichtig, wofern er nicht beweisen kann, daß solches ohne sein oder seiner 
Untergebenen Verschulden gescheben ist; auch hat er binnen einer anzuberaumenden kurzen 
Frist die Einfriedigung in den entsprechenden Zustand herzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.