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Art. 10.
Die Ertheilung der Jagdkarten geschieht durch das Oberamt, in der Regel bei In—
ländern durch das Oberamt des Wohnorts des Bittstellers, bei Ausländern durch das
Oberamt des Bezirks, in welchem sie die Jagd zunächst ausüben wollen.
Gegen die Verweigerung derselben ist nur Ein Rekurs an die dem Oberamt vorgesetzte
Kreisbehörde zulässig.
Art. 11.
Das Oberamt ist, vorbehältlich des in Art. 10 vorgesehenen Beschwerderechts, berech-
tigt und im Falle des Art. 8 verpflichtet, vie ausgestellte Jagdkarte ohne Rückerslattung
der Sportel einzuziehen, wenn nach der Ausstellung gegen den Inbaber verselben einer
der in Art. 8 und 9 ausgeführten Gründe eintritt.
Art. 12.
Bei der Ausübung der Jagd sind vie feld-, sorst= und sicherbeitspolizeilichen Vorschrif-
ten zu beobachten, und es ist überhaupt dieselbe mit möglichster Schonung der Wald= und
Feld-Kultur auszuüben.
Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Ver-
kauf gebracht over angekauft werden darf, sowie die Vorschriften wegen Schonung der für
vie Land- und Forstwirthschaft nützlichen Vögel und der Singvögel werden durch Verord-
nung fesigesetzt werden.
Schwarzwild soll außerhalb der Thiergärten ausgerottet werden.
Art. 13.
Das Jagen ist an Feiertagen während des Vormittagsgottesdienstes, an Sonn= und
Festtagen aber ganz verboten.
Art. 14.
Anstalten, welche für die Heranziehung eines Wildstandes dienen, sind nur auf
Grundstücken erlaubt, welche so eingefriedigt sind, daß das Wild weder ausbrechen noch
an fremdem Eigenthum Schaden anrichten kann.
Wenn Wild aus einem Parke ausbricht und Schaden anrichtet, so ist der Inhaber
vesselben ersatzpflichtig, wofern er nicht beweisen kann, daß solches ohne sein oder seiner
Untergebenen Verschulden gescheben ist; auch hat er binnen einer anzuberaumenden kurzen
Frist die Einfriedigung in den entsprechenden Zustand herzustellen.