Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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8) wer in einem fremden Jagdbezirke todtes Wild, Hirschstangen und dergleichen 
sich zueignet; 
9) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausnimmt. 
Art. 18. 
Wer unbefugt in einem fremden Jagddistrikte dem Wild mit Schießgewehr oder in 
anderer Weise nachstellt, soll, wenn dieß in einem Thiergarten (Art. 14) geschab, wegen 
Wilderei mit Gefängniß von vierzeben Tagen bis zu drei Monaten, anderen Falls wegen 
Jagdfrevels mit Gefängniß bis zu vierzehen Tagen oder mit Geldbuße bis zu fünf und 
zwanzig Gulden, neben Confiscation des Gewehrs oder des sonst benützten Jagdgeräths 
bestraft werden. 
Bei Ausmessung der Strafe ist zu berücksichtigen, ob nur zur niederen Jagd gehöri- 
gem Wilde, oder ob Schweinen, Hirschen, Rehen, Auerhahnen, Fasanen nachgestellt wor- 
den, ob das Vergehen in oder außerhalb der Waldung, mit oder ohne gewinnsüchtige Ab- 
sicht geschehen, deßgleichen ob schon Wild erlegt oder gefangen worden ist, over nicht. 
Ueber Versuch, Theilnahme und Rückfall gelten die allgemeinen Grundsätze. 
Der Wilderer wie der Jagdfrevler ist zum Ersatze des gestifteten Schadens, insbe- 
sondere zur Ablieferung des getödteten Wildes an den Beschädigten, und, wenn dieser 
nicht ermittelt werden kann, an die Gemeindekasse verbunden. 
Die vorbezeichneten Verfehlungen werden von den Gerichten bestraft. 
Art. 19. 
Hinsichtlich der Widersetzung von Wilderern oder Jagdfrevlern, sowie hinsichtlich des 
Rechts der mit dem Jagdschutz beauftragten Personen gegen jene von ihren Waffen Ge- 
brauch zu machen, kommen die allgemeinen Grundsätze über Widersetzung und Nothwehr 
(Art. 102—105, 171—174 des Strafgesetzbuchs) zur Anwendung. 
Art. 20. 
Alle den vorstebenden Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen, 
namentlich das zur Hegung des Wildstandes seither noch in Staatswaldungen bestandene 
Waldverbot (Generalreseript vom 15. Oktober 1744 und 17. März 1798), die Bestrafung 
ver Eigenthümer freijagender Hunde, sowie das Niederschießen freilaufender Hunde und 
Katzen (Generalreseript vom 10. Mai und 3. Juni 1702, 1. November 1735, 20. Juni 
und 18. December 1792), die Verordnung vom 18. Januar und 13. Juni 1817 (Regie- 
rungsblatt S. 29 und 305), die Verfügung vom 21. März 1819, die Art. 394—398
	        
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