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11. Bedingungen des Eintritts.
F. 5.
Der Eintritt in die Kriegsschule ist vom Erstehen einer wissenschaftlichen Prüfung ab-
bängig, welche in der Regel alljährlich im September slattfindet und 4 Wochen zuvor in
offentlichen Blättern bekannt gemacht wird.
F. 6.
Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, ist folgenden Bedingungen Genüge
zu leisten:
a) Beurkundung durch Taufschein, daß das 16te Lebensjahr zurückgelegt, das 184c
nicht überschritten is.
5) Vorlegen von Zeugnissen über bisherige Studien und sittliche Führung, welche den
Zeitraum nach der Confirmation (vollendetes 14tes Lebensjahr) umfassen.
c) Nachweis der Militärdiensttüchtigkeit durch ein militär= oder oberamtsarztliches
Zeugniß.
d) Ausstellung einer Urkunde vurch die Eltern oder Vormünder, daß dieselben im Falle
der Aufnahme des Bewerbers sich verpflichten, die Ausrüstungs= und Unterhaltungs-
kosten für die Kriegsschule, welche von der Bebörde mit Beschränkung auf das
Nothwendige geregelt werden, sowie die Minimal-Ausrüstung zum Offizier der In-
fanterie zu bestreiten, wobei als beiläufige Beträge dieser Kosten festgesetzt werden:
Ausrüstungskosten in die Kriegsschule eirrca 10500 fl.
Unterhaltungskosten in derselben mit *m der Präbende
monatlich. . .. 16fl.
Egquipirungskosten zum Infanterie-Offzer eirra 300ffl.
e.) Ausstellung einer Urkunde von Seiten der Eltern oder Vormünder, daß sie sich für
sich selbst, sowie im Namen ihres Sohnes oder Pfleglings im Falle des verschul-
veten oder freiwilligen Austritts ausdrücklich zur Bezahlung der Erziehungskosten
verpflichten, welche dem Staate zu ersetzen sind und für jedes in der Kriegsschule
zugebrachte Jahr 200 fl. betragen.
Nur im Falle der Austritt aus der untern Abtheilung erfolgt, sind keine Er-
ziehungskosten zu ersetzen.