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8. 1.
Zu Art. 4 des Gesetzes.
Die hier für dispensabel erklärten Ehehindernisse beziehen sich auf die Ehen
1) mit des Vaters Schwester;
2) mit der Mutter Schwester;
3) mit der Schwester der noch am Leben befindlichen geschiedenen Ehefrau;
4) mit dem Bruder des noch am Leben befindlichen geschiedenen Ehemanns:
5) mit der Schwester oder dem Bruder einer noch am Leben befindlichen Person,
zwischen welcher und dem Nupturienten außerehelicher Beischlaf stattgefunden hat;:
6) mit des Vaters Bruders Wittwe.
Die Dispensationsgesuche sind vurch die betreffenden ehegerichtlichen Senate, be-
ziehungsweise durch die Civil-Senate (Art. 14 des Gesetzes) der Gerichtshöfe mit den
erforderlichen Urkunden, bei welchen auch eine Aeußerung der geistlichen und weltlichen
Ortsbehörde nicht fehlen darf, dem Justiz-Ministerium vorzulegen.
8. 2.
Zu Art. 5 des Gesetzes.
Wenn die Ehe vor der bürgerlichen Behörde eingegangen werden will, so haben die
Verlobten ihr Vorbaben in Person oder durch Specialbevollmächtigte einem der nach
Art. 7 des Gesetzes zuständigen Bezirksrichter vorzutragen, die Gründe, aus welchen sse
auf vdiese Form der Ebeschließung beschränkt sind, anzugeben und mit den geeigneten Ur-
kunden zu belegen, deßgleichen die nuch Abs. 1 und 2 des Art. 8 des Gesetzes erforderliche
Beurkundung vorzulegen.
F. 3.
Kann dem Gesuche entsprochen werden, und ist nicht Dispensation von dem Auf-
gebot nachgesucht und ertheilt worden, so sind Bekanntmachungen für drei Sonntage je
nach den Formularen I. II. und III. auszufertigen und den betreffenden Ortsobrigkeiten
(Art. 5 des Gesetzes) unmittelbar, oder wenn eine oder die andere der letztern einem
andern Bezirksgerichte untergeben ist, durch Vermittlung dieser Stelle zuzufertigen und
die Bekanntmachungen zu bewerkstelligen.
Ist in dem betreffenden Orte kein Rathhaus, so erfolgt der Anschlag an der für
amtliche Bekanntmachungen sonst bestimmten Stelle.
Die Bekanntmachungen sollen an den bestimmten Sonntagen vor Beginn des Vor-