Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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mittagsgottesbienstes angeschlagen und nicht vor Beendigung des Abendgottesdienstes abge- 
nommen werden. 
Ist Dispensation von dem zweiten und dritten, oder bloß von dem dritten Aufgebot 
erfolgt, so wird hienach in den nach den Formularen 1—III. einzurichtenden Bekannt- 
machungen die Ueberschrift in „Erste, Zweite und Dritte,“ beziehungsweise in „Zweite 
und Dritte“ Bekanntmachung abgeändert. 
F. 4. 
Die Ortsvorsteher haben auf den Bekanntmachungen zu beurkunden, daß diese ange- 
schlagen waren, und wo und an welchen Sonntagen der Anschlag erfolgt ist. 
Ist die Bekanntmachung im Ausland erfolgt, so haben die Verlobten eine solche Ur- 
kunde, welche von der betreffenden auslandischen Gerichtsstelle beglaubigt seyn muß, sich zu 
verschaffen und dem Bezirksrichter vorzulegen. 
Die beurkundeten Bekanntmachungen sind zu den bezirksgerichtlichen Akten zu registriren. 
S. 5. 
Die Vorschriften der . 2—4 sind auch in dem Falle zu beobachten, wenn die 
kirchlichen Aufgebote erfolgt sind, und die Schließung der Ehe vurch kirchliche Trauung 
erst nachher auf Hindernisse stößt, welche die Verlobten zu Angehung der bürgerlichen 
Beborde berechtigen. 
8. 6. 
Zu Art. 6 des Gesetzes. 
Im Fall einer Einsprache gegen die Schließung ver Ehe hat der Bezirksrichter im- 
mer zunächst einen Versuch zur außergerichtlichen Erledigung zu machen. 
F. 7. 
Zu Art. 7 des Gesetzes. 
Zu Begründung der Zuständigkeit des Bezirksrichters des „neuen Niederlassungs- 
ortes“ der Verlobten genügt es nicht an der bloßen Erklärung der Letzteren, daß sie sich 
an einem gewissen Orte niederlassen wollen oder werden. 
Vielmehr müssen, wenn die Niederlassung noch nicht wirklich erfolgt ist, Thatumstände 
nachgewiesen seyn, welche dieselbe als unzweifelhaft in Aussicht stellen. 
Ist der Bezirkorichter oder der Gerichtsaktuar verhindert, an der Verhandlung Theil 
zu nehmen, so treten vie allgemeinen Normen in Beziehung auf die Stellvertretung ein.
	        
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