Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Gerichtsaktuar vorzulesen und in beiden Ausfertigungen durch die Neuverebelichten und 
die Gerichtspersonen zu unterschreiben. 
Eine der Protokollausfertigungen ist nebst den beigebrachten, dem Protokoll beizu- 
numerirenden Urkunden in der Registrakur der Bezirksgerichts aufzubewahren. 
S. 11. 
Zu Art. 12 des Gesetzes. 
Die zweite Ausfertigung des Protokolls muß den Ebegatten sogleich nach der Unter- 
zeichnung zugestellt werden. 
Die für die Geistlichen bestimmten Protokollauszüge sind nach dem Formular V. zu 
fertigen, und ist von den Geistlichen die geschehene Vormerkung in dem Familienregister 
zu den bezirksgerichtlichen Akten zu bescheinigen. 
Neuverehelichte, welche verschiedenen Confesssonen angehören, werden in dem Familien- 
register eingetragen, worin der Ehemann bisber bemerkt war, oder im Fall einer kirchlichen 
Trauung einzutragen gewesen wärc. 
Ueber alle im Bezirk vorkommende bürgerliche Eheschließungen ist bei dem Bezirks— 
gericht ein fortlaufendes Verzeichniß nach dem Formular VI. zu führen. 
8. 12. 
Zu Art. 13 des Gesetzes. 
Etwa nöthige Vorverhandlungen finden nicht vor dem gemeinschaftlichen Amte, sondern 
vor dem Ortsvorsteher statt. 
Die Mittheilung einer Abschrift der die Ungültigkeit einer Ehe aussprechenden Ent- 
scheidung geschieht durch den Civilsenat von Amtswegen an den betreffenden Bezirksrichter, 
welcher die Abschrift zu den Akten zu registriren, im Eberegister Vormerkung zu machen 
und eine Abschrift der Abschrift dem betreffenden Ortsgeistlichen Behufs des Eintrags in 
vas Familienregister zu übersenden hat. 
g. 13. 
Zu Art. 15 des Gesetzes. 
Die Geburtsprotokolle sind nach dem Formular VII. und die Sterbeprotokolle nach 
dem Formular VIII. auszufertigen.
	        
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