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schaftsgewerben ist von einer besonderen Ermächtigung der Regierungsbebörden ab-
hängig. Die Fabrikation und der Verkauf von Essig ist dieser Ermächtigung nicht mehr
unterworfen.
Art. 2.
Mit einer Bierbrauerei ist die Berechtigung verbunden, Bier zu brauen, Branntwein
zu brennen und Bier in Quantitäten von wenigstens einem Imi an und Branntwein in
Quantitäten von wenigstens einer Schenkmaas an zu verkaufen.
In der Befugniß zur Branntweinbrennerei liegt das Necht, Branntwein auf eigene
Nechnung oder um den Lohn zu brennen und denselben in Quantitäten von wenigstens
einer Schenkmaas an zu verkaufen.
Hinsichtlich des Kleinverkaufs von Branntwein bleibt es bei den Bestimmungen des
Branntweinsteuergesetzes vom 19. September 1852, Art. 14.
Art. 3.
Unter Ausschank von Getränken wird deren Verkauf in Quantitäten verstanden, welche
bei dem Wein, Obstmest und Bier unter einem Imi von jeder Getränkeart, und bei dem
Branntwein unter einer Schenkmaas betragen.
Art. 4.
Die Befugnisse ver einzelnen Wirthschaftsgewerbe sind folgende:
1) das Recht der Schildwirthschaft begreist die Befugnigß in sich, Getränke jeder
Art auszuschenken, Gäste zu speisen und zu beherbergen, Pferde und anderes Zugvieh von
Reisenden einzustellen und zu verpflegen, so wie Hochzeiten, Taufmahle und andere Gast-
mahle zu halten.
2) Das Recht der Speisewirtbschaft schließt in sich die Befugniß, Getränke jeder
Art aus zuschenken, Gäste zu speisen und ihr Vieh den Tag über einzustellen. Das Recht
der Beherbergung hingegen, sowie das Recht, Hochzeiten und Taufmahle zu halten, ist
damit nicht verbunden.
3) Die Schenkwirthe sind befugt, ein einzelnes bestimmtes Getränke oder mehrere
zugleich, wie dieses die ihnen ertheilte Ermächtigung ausgedrückt hat, als: Wein, Obstmost,