Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Bier und Branntwein, auszuschenken, jeder Zeit kalte Speisen, und am erslen Tage eines 
Jahrmarkts auch warme Speisen, an Gäste zu verabreichen. 
4) Die Berechtigung zur Garküche enthält das Recht, warme Speisen obne Verbin- 
dung mit Getränken an Gäste abzugeben. 
5) Das Recht der Kaffeewirtbschaft begreift die Befugniß, Kaffec und audere 
warme Getränke, so wie gebrannte Wasser an Gäste abzugeben. 
Die Erlaubniß zum Branntweinschank ohne gleichzeitigen Ausschank eines anderen 
Getränkes soll künftig nur ausnahmsweise in Fällen besonderen örtlichen Bedürfnisses er- 
theilt werden. 
Wo das Recht zum Branntweinschank in Verbindung mit dem Ausschank anderer 
Getränke ertheilt worden ist, muß der Branntweinschank eingestellt werden, wenn der Aus- 
schank der übrigen Getränke nicht mehr betrieben wird. 
Die Erlaubniß zu Abhaltung von Tänzen ist in der Regel nur den Schild= und Speise- 
wirthen zu ertheilen. Ausnahmen können für Schenkwirthschaften bei Kirchweihen und 
Jahrmärkten gemacht werden. 
Im Uebrigen und soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ziel und Maaß gibt, ist die 
Abgrenzung der gewerblichen Befugnisse ver einzelnen Wirthschaften sowohl unter sich, als 
gegenüber von andern zünftigen oder unzünftigen Gewerben Gegenstand ver Verordnung. 
Art. 5 
Die Wirthschaftsberechtigung beschränkt sich auf ven räumlichen Umfang der Gewerbe- 
anlagen, für welche dieselbe ertheilt wird, und es ist, wenn diese wesentlich erweitert wer- 
den, die Einholung einer besonderen Bewilligung zu Ausdehnung des Gewerbes noth- 
wendig. 
Die Ausübung derselben in einem zweiten Lokale ist von besonderer Ermächtigung 
abhängig, welche mit Rücksicht auf den Zweck der Nebenwirthschaft zu ertheilen, jedenfalls 
aber nur in so lange gestattet ist, als der Berechtigte zu Ausübung seiner Wirthschafte- 
berechtigung in dem Hauptlokale befugt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung 
auf den Ausschank von selbstfabrizirtem Bier durch einen Bierbrauerei= und Ausschanks- 
Berechtigten in einem Sommerbierkeller. 
Bei besonderen Veranlassungen, z. B. Jahrmärkten u. dergl. kann ein vorübergehender
	        
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