Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Formular IV. zu 8. 17. 
Auf den Grund des Art. 25 des Gesetzes vom 13. November 1855 wird dem 
(Namen des Pfandgläubigers.) 
das Ergebniß des letzten Aufstreichs über die im Executionsweg verkaufte Liegenschaft des 
(Namen des Schuldners) mit dem Anfügen eröffnet, daß, da der Erlös zu voller Befriedigung 
des Mandgläubigers nicht binreicht, diesem das Recht zusteht, die ihm verpfändete Liegen- 
schaft unter den bei dem Ausstreich festgesetzten Bedingungen und gegen Leistung geböriger 
Sicherbeit für den Fall, daß er Etwas an die Masse zurückzuerstatten hat, durch ein Nach- 
gebot zu erwerben. 
Zur Erklärung hierüber wird eine Frist von fünfzebn Tagen unter dem Rechts- 
nachtheil anberaumt, daß sonst die Liegenschaft dem Käufer, beziebungsweise dem Meist- 
bietenden unter mehreren Pfandgläubigern, unbedingt zugeschlagen würde. 
(Ort und Datum.) 
Schultheißenamt. 
(Unterschrift des Ortsvorstehers.) 
Die geschehene Eröffnung 
an 
anerkennt 
(Unterschrift des Pfandgläubigers.) 
Das Schultheißenamt (Ort) wird um die Bezeichnung der Liegenschaft, der 
Eröffnung des Vorstehenden und um Zurück- Kaufbedingungen und des Erlöses: 
sendung mit Beurkundung ersucht. (einzusetzen) 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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