Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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C) Königliche Verordnung, 
betreffend die Regelung des Vereinswesens. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Betreff des Vereinswesens hat die deutsche Bundesversammlung in ihrer XXI. 
Sittzung vom 13. Jult v. J. folgenden Beschluß gefaßt: 
„Da es im Interesse der gemeinsamen Sicherheit und Ordnung geboten erscheint, all- 
gemeine Grundsätze für das Vereinswesen in den sämmtlichen deutschen Bundesstaaten auf- 
zustellen, so haben sich die höchsten und hohen Bundesregierungen über nachstehende Bestim- 
mungen vereinigt: 
I. 
In allen deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden, die sich 
darüber genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes= und Landes- 
Gesetzgebung im Einklange stehen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden. 
II. 
Die einzelnen Bundesregierungen werden vemnach die nöthigen Anordnungen treffen, 
um von der Einrichtung und den Zwecken eines jeden Vereines, sowohl im Beginne als im 
Laufe seiner Existenz und Wirksamkeit Kenntniß nehmen zu können. 
III. 
In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern derartige Vereine nicht 
nach Maaßgabe der Landesgesetzgebung überhaupt untersagt find, over voch einer für jeden 
Fall besonders zu erthellenden obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen, die betreffende Staats- 
regierung sich in der Lage befinden, nach Maaßgabe der Umstände, besondere vorübergehende 
Beschränkungen und Verbote erlassen zu können. 
IV. 
Allgemein fund für politische Vereine noch folgende Beschränkungen zur Geltung zu 
bringen:
	        
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