Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

65 
Wenn fich die Mitglieder der Commission über den für jedes einzelne Pferd zu ersetzen- 
den Werth nicht vereinigen, werden die Anschläge ver einzelnen Mitglieder zusammengerech- 
net und mit der Zahl der sämmtlichen Mitglieder dividirt; die sich pierdurch ergebende Zahl 
bestlmmt sodann den für das einzelne Pferd zu ersetzenden Werth. 
Die Kosten dieses Schätzungs-Verfahrens werden von der Staatekasse bestritten. 
Artikel 6. 
Die Merde-Eigenthümer sind verbunden, die ausgehobenen Perde gegen vorangegan- 
gene Bezahlung des von der Schätzungs-Commission (Art. 5) bestimmten Preises an die 
Kriegs-Verwaltung abzutreten, vorbehältlich der Geltendmachung eines höheren Preises auf 
gerichtlichem Wege. 
Artikel 7. 
Findet der Pferde-Eigenthümer ven von der Schätzungs-Commission bestimmten Preis 
nicht angemessen, so hat auf den Antrag des Eigenthümers oder der Militär-Commission 
das Oberamtsgericht des Bezirks, wo der Ankauf der Perde vorgenommen wurde, unver- 
züglich eine neue Schätzung anzuordnen. 
Artikel 8. 
Zur Entscheidung des über die Cntschädigungsfrage entstehenden Rechtestreits ist das 
bezeichnete Oberamtsgericht (Art. 7) in erster Instanz zuständig. 
Unsere Minister des Innern und des Kriegswesens find mit ver Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 11. März 1855. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.