Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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b) Verfügung, betreffend die polizeilichen Maaßregeln gegen die Krätze. 
Die Erfahrungen, welche in den letzten Jahren über die Verbreitung der Krätze ge- 
macht worden find, haben dem Ministerium Anlaß gegeben, das Medicinal-Collegium mit 
der Auarbeitung einer Belehrung über diese Krankheit und deren Heilung mit grüner 
Selfe zu beauftragen, und es wird nun diese Belehrung im Anhange öffentlich bekannt 
gemacht. 
Zugleich wird in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 12. März d. J. Folgendes verfügt: 
1) Sämmtliche weltliche und geistliche Bezirks= und Ortsbehörden werden angewiesen, 
in dem Kreise ihres Berufs für die möglichste Verbreitung der angehängten Belehrung 
Sorge zu tragen, und auf Heilung der an diesem Uebel Erkrankten hinzuwirken. 
2) Die Schullehrer haben ein wachsames Auge auf vie Hautreinheit der Schulkinder 
zu richten, dieselben zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit näher zu besichtigen, auch, sobald 
sie einen verdächtigen Ausschlag an den Händen bemerken, das betreffende Kind aus der 
Schule zu entlassen und dessen Angehörige auf den Grund davon aufmerksam zu machen. 
Für den Fall, daß vas Kind nicht spätestens nach drei Wochen hautrein in die Schule 
zurückkommt, ist der Ortsschulbehörde davon Anzeige zu machen, damit die Heilung nötbi- 
genfalls durch amtliches Einschreiten bewirkt wird. 
Die Ortsgeistlichen haben die Vollziehung dieser Vorschrift zu überwachen. 
3) Hausväter, Handwerksmeister, Besitzer von Fabriken, Vorsteher von Instituten und 
Anstalten, in welchen eine Mehrzahl von Personen beschäftigt ist, sind gehalten, wenn bei 
einer ihrem Kreise angehörigen oder unter ihrer Aufficht stehenden Person der Verdacht ver 
Behaftung mit der Krätze entsteht, dafür Sorge zu tragen, daß dieselbe zum Zweck der 
Heilung alsbald von anderen Personen abgesondert oder aus der Anstalt entfernt und zum 
Umgang mit denselben nicht früher zugelassen wird, bis ihre gänzliche Heilung und die Rei- 
nigung ihrer Kleidungsstücke nachgewiesen ist. 
4) Gastwirthe, welche wandernde Handwerksgehülfen, Hausfrer und dergleichen Per- 
sonen beherbergen, so wie Inhaber von Zunftberbergen sind verpflichtet, die Betten und 
Nachtlager für dieselben stets in reinem Stande zu erbalten, auch wenn krätzekranke Hand- 
werksgehülfen oder Haufirer bei ihnen eintreffen, dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen,
	        
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