79
bäuser (Filialien) zu gründen. Jedoch ist die Staatsgenehmigung stets nachzusuchen, wenn
von dem Orden Schwesterhäuser neu gegründet werden sollen, oder wenn in irgend einer
Gemeinde eine Anstalt von demselben übernommen werden soll. Die zwischen dem Mutter-
bause und den Gemeinden dießfalls abzuschließenden Verträge können nur unter dem gegen-
seitigen Vorbehalt der Aufkündigung eingegangen werden.
8. 4.
Die obere Leitung der Schwesterhäuser führen die auch dem Mutterhause vorstehenden
Ordensobern, nämlich:
der Ordenssuperior, den der Bischof aus den am Sitze des Mutterhauses woh-
nenden definitiv angestellten Geistlichen ernennt;
die Generaloberin und zwei Asfistenzschwestern.
Letztere wählt die Generaloberin unter Zustimmung des Bischofs. Sie selbst aber
wird auf drei Jahre von den Oberinnen der vom Mutterhaus abhängigen Häuser gewählt.
Diejenigen von den Oberinnen, welche der Sitzung nicht anwohnen könnten, sollen ihre
Abstimmung versiegelt einsenden. Die austretende Generaloberin ist wieder wählbar.
Die übrigen Mitglieder des Ordens heißen Institutsschwestern, nachdem sie die Gelübde
abgelegt, Probeschwestern, nachdem sie das geistliche Kleid erhalten haben, und Aspiran=
tinnen während ihres Lehrjabres im Orden.
8. 5.
In geistlichen Angelegenheiten stehen sämmtliche Ordenshäuser unter dem Diöresan-
bischofe von Rottenburg, beziehungsweise unter dem bischöflichen Ordinariate daselbst.
In Bezlehung auf Krankenpflege aber und die skonomischen Verhältnisse der Kranken-
anstalt sind die einzelnen Ordenshäuser unter die Verwaltungsbehörde der Krankenpfleg-
anstalt gestellt.
S. 6.
Der Ordenssuperior wacht über die vurch die Statuten festgesetzte Disciplin und steht
der Generaloberin in allen wichtigen Angelegenheiten berathend bei. Er bestimmt mit der-
selben und den beiden Assistenzschwestern die Aufnahme und Einkleldung in den Orden, er
ertheilt das geistliche Kleid und nimmt nach vollendetem Probejahr die Gelübde ab. Er
hat bei allen vorkommenden Wahlen den Vorsitz und leitet vieselben. Er vernimmt und
entscheidet die allenfallsigen Klagen der Oberin gegen die Schwestern oder dieser gegen jene.