Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

In den Fällen unter a. hat die Auslieferung gänzlich zu unterbleiben, in den 
Fällen unter b. erst nach dem Wegfall des betreffenden Hindernisses Platz zu 
greifen. 
Nachvem nun die Verständigung über die vorstehenden Punkte die höchste Genebmigung 
erhalten hat, so werden dieselben hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 4. April 1855. 
Plessen. Linden. 
#N### 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.