Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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11. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 9. Mai 1855. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz über einige Abaänderungen des bestehenden Eherechts. — Gesetz über die auf 
den Inhaber lautenden Schuloscheine ver Ablösungskassen. 
Versügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anato- 
mischen Anstalten. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gese 6 
über einige Abänderungen des bestehenden Eherechts. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Beseitigung einiger in Absicht auf die Eingehung von Ehen in dem bestehenden 
Rechte begründeten Hindernisse verordnen und verfügen Wir, nach Anbörung Unseres 
Gebeimen-Nathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
· Art. 1. 
Zur bürgerlichen Gültigkeit einer Ehe unter Christen wird in der Regel die Tranung durch 
den Geistlichen einer vom Staate als Körperschaft anerkannten Religionzgesellschaft erfordert.
	        
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