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g. 4.
Dem Inhaber eines der in §. 1 benannten Geschäfte kann von der betreffenden Kreis-
regierung die Concession entzogen werden, wenn derselbe nach erfolgter gerichtlicher Be-
strafung oder durch die Kreisregierung ergangener zweimaliger schriftlicher Verwarnung
seine Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefährlichen
Druckschriften mißbraucht; doch darf seit der Bestrafung oder der ersten Verwarnung noch
nicht die Zeit von zwei Jahren verflossen seyn.
Diese Bestimmung findet auch auf dingliche Gewerberechte in der Weise Anwendung,
daß der Inhaber des Gewerbes der Befähigung zur persönlichen Ausübung desselben ver-
lustig wird.
Gegen die Verwarnungen und die Entziehung des Gewerberechts oder des Rechts zum
eigenen Gewerbebetrieb steht der Beschwerdeweg an das Ministerium und den Gebeimen
Nath offen.
F. 5.
Die Benützung von Privatpressen zu Hervorbringung und Verbreitung von Druck-
sachen unter dem Publikum ist nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde gestattet, und es darf
diese nur für Gegenstände der in §. 14 genannten Art und nur für den eigenen Gebrauch
ertheilt werden. b
g. 6.
Den Druckern ist der Vertrieb der von ihnen gedruckten Schriften im Wege des
Buchbandels gestattet, wenn dieselben die Verleger oder wenn sie von dem Verfasser oder
Herausgeber, der Selbstverleger ist, mit dem Vertrieb beauftragt sind.
S. 7.
Buchbinder als solche sind nur mit Büchern Handel zu treiben befugt, welche sie selbt
gebunden und zu diesem Zwecke von einer zum Vertrieb derselben berechtigten Person
bezogen haben.
F. 8.
Den Verfassern oder Herausgebern steht der Handel mit selbstverlegten Schristen frei
sie dürfen sich jedoch zum gewerbsmäßigen Absatz der letzteren nur des Druckers (§. 0)
oder eines Buchhändlers bedienen.