Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

71 
Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden (baare Einzahßlungen), muß ein 
einfacher gewöhnlicher Brief oder ein lediges Couvert beigegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waarenproben, 
auf recommandirte Briese, auf Briefe mit derlarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu 
Packeten mit und ohne Wertbsdeclaration zu leisten, ist unzulässig. 
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, und 
der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingezahltt 
vermerkt, die Thaler= oder Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben ausge- 
drückt seyn. » 
Die Gebühr wird erhoben nach der Währung der Postanstalt des Ortes der Einzahlung. 
Die Vergütung der Baarzahlung von einer Vereins-Postanstalt an die andere erfolgt 
n den Karten wie die Vergütung von Weiterfraneco. 
g. 23. 
Vorschußsendungen. 
Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme baftet (Vorschußsen- 
dungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß oder Nachnahnen 
und die Thaler= oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt enthalten. 
g. 24. 
Frankirungs-Vermerk. 
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco, fr. ꝛc.) 
durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden 
Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Frankirungs-Vermerke 
im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte 
riescouverts entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerkes 
emtlich attestirt. 
S. 25. 
Mit fremden Freimarken versehene Briefe. 
Wenn in einem Vereinsgebiete Briese mit Francomarken oder gestempelten Couverts 
eines anderen Gebietes zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu 
behandeln, und die sremden Marken als ungültig zu bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.