Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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g. 30. 
Wiegen der Postsendungen. 
Es werden gewogen und mit dem Gewichte bezeichnet: 
1) die portopflichtigen Briefe, Briefe mit Waarenproben oder Mustern und Sen- 
dungen unter Band, soferne das Gewicht dieser Gegenstände das einfache Briefgewicht 
übersteigt; 
2) Briefe mit Geld oder declarirtem Werthe, und 
3) sonstige Fahrpoststäcke jeder Art. 
Das ermittelte Gewicht wird auf den Brief oder Begleitbrief oben links in der Ecke 
mit Tinte notirt; das Gewicht mehrerer Stücke zu einem Begleitbriefe wird neben oder 
uiter einander in der vom Absender bei Aufzählung der einzelnen Stücke beobachteten 
eihenfolge notirt. Pfundtheile werden in Lothen, Lotbtheile in förmlichen Brüchen aus- 
gedrückt. In denjenigen Vereinsstaaten, in welchen das Zollgewicht nicht in Anwendung 
ist, wird das ermittelte Landesgewicht auf den Adressen (bei Geld- und Werthsendungen so 
genau wie möglich) in Zollgewicht reducirt. 
S. 31. 
Stempeln der Briefe rc. 
Gestempelt werden: 
1) die Briefe, Briefe mit Waarenproben, Sendungen unter Band, kleinere Fahrpost- 
endungen ohne Begleitbriefe, und die Begleitbriefe 
uf mit dem Aufgabestempel des Ortes und Datums der Einlieferung 
der Adresse oben rechts; 
2) die recommandirten Briefe, Briefe mit Waarenproben und Kreuzband-Sendungen 
in mit dem Stempel „Necommandirt (Chargé, recomm.)“ 
rother Farbe (deßgleichen auch beim Eingange dieser Sendungen vom Auslande); 
3) dieselben Gegenstände wie ad 1. und 2. so weit als thunlich bei der Uebernahme 
um Auslande over von der Postanstalt eines anderen Vereinsstaates 
uf *m# dem Stempel des Ortes und Datums der übernehmenden Postanstalt 
er Rückseite; 
4) die Freimarken 
mit dem landesüblichen Entwerthungsstempel.
	        
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