Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Art. 7. 
1) Wer Malz auf einer ausländischen Mühle schroten läßt, hat die Vorschriften des 
Art. 5 zu beobachten und überdieß das Malz nebst Begleitschein bei der Ausfuhr und dem 
Wiedereintritt dem betreffenden Grenzsteuerbeamten zur Controle zu stellen. 
2) Wer ungeschrotenes Malz nach Württemberg einführt, um solches auf einer würt- 
tembergischen Mühle schroten zu lassen, hat dieß dem Grenzsteuerbeamten des Eintrittsorts 
anzuzeigen, von diesem den vorgeschriebenen Begleitschein zu lösen, sowie die übrigen Vor- 
schriften des Art. 5 einzuhalten, und außerdem den gesetzlichen Betrag der Abgabe bei dem 
Grenzsteueramt zu hinterlegen. 
3) Die Wiederausfuhr nach erfolgter Schrotung hat unter Controle bei demselben 
Grenzsteueramte zu geschehen, welches nach richtigem Erfund der Ladung die hinterlegte 
Abgabe zurückgibt. 
4) Wer von einem württembergischen Versendungsort an einen württembergischen Be- 
stimmungsort unter Berührung des Auslandes Bier oder Malz führt, hat die Ausfuhr und 
Wiedereinfuhr den betreffenden Grenzsteuerbeamten anzuzeigen, welche diese Anzeige nach 
vorgängiger Besschtigung und richtigem Erfund der Ladung auf dem Begleitschein zu be- 
urkunden haben. 
5) Nur durch einen mit diesen Einträgen versehenen Begleitschein kann der Beweis 
des inländischen Ursprungs des Biers oder Malzes geführt werden. 
Art. 8. 
Wer ein Malzsurrogat verwendet, ist verbunden, vor dessen Einbringung in die Brau- 
stätte den Ortssteuerbeamten herbeizurufen, welcher dasselbe nach Menge und Beschaffenheit 
urkundlich aufzunehmen und die zu Bestimmung der Steuerschulvigkeit erforderliche Ein- 
eitung (Art. 1, Ziffer 4) vorzubereiten hat. 
Art. 9. 
Jeder Müller, auf dessen Mühle Malz geschroten wird, hat die ihm durch gegenwär- 
iges Gesetz auferlegten Verrichtungen gegen Belohnung aus der Staatskasse entweder selbst 
#ersüllen oder biezu einen geeigneten volljährigen Gewerbsgehülfen von gutem Leumund 
als Stellvertreter aufzustellen. Letzteres muß namentlich auch dann geschehen, wenn der 
üller bäufig abwesend oder sonst verhindert ist, sowie wenn das Mühlgewerbe von einer 
rau betrieben wird.
	        
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