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Dachfirst des höchsten benachbarten Gebäudes um mindestens 5 Fuß überragen. Nöthigen-
falls kann auch bei größerer Entfernung der Nachbargebäude diese Vorschrift ertheilt oder
überhaupt größere Höhe bestimmt werden.
Auch kann schon bei der ersten Anlage des Kamins vorgeschrieben werden, daß die
Fundamente ünd das Gemäuer in der Art angelegt werden, daß eine Erhöhung des
Kamins noch später ausgeführt werden kann, wenn und sobald es von der zuständigen
Polizeistelle angeordnet wird. 6
Eiserne Kamine sind innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe brennbarer Gegen-
stände mit einem mindestens 3 Zoll 4 Linien dicken Steingemäuer zu umgeben, welches
durch eine Luftschichte von nicht weniger als 2 Zoll Dicke von der Wand des eisernen
Kamins getrennt ist.
In allen Fällen muß alles Holzwerk oder was sonst brennbar ist, mindestens 1 Fuß
don der äußersten Seite des Kamins entfernt seyn, außerdem nsthigenfalls durch Stein
oder Blechbekleidung gesichert werden.
g. 23.
Erscheint die Herstellung eines feststehenden Dampfkessels in der von dem Unterneh-
mer beantragten Weise mit Gefahren verbunden, welchen nur durch besondere in gegen-
wärtiger Verfügung nicht vorgesehene Maßregeln vorgebeugt werden kann, so ist die An-
lage von besondern die Gefahrlosigkeit verbürgenden Bedingungen abhängig zu machen.
III. Hinsichtlich der Behandlung der Concessions-Gesuche.
g. 24.
Die Gesuche um Ermächtigung zu einer Kesselanlage oder Kefselveränderung find bei
dem Oberamte des Bezirks anzubringen, in welchem diese Bauten zur Ausführung kom-
den sollen.
Bei diesen Gesuchen muß nachgewiesen seyn, in welcher Weise der Unternehmer den
oben gegebenen Vorschriften entsprechen will, besonders aber ist unter Anfügung einer höch-
* W verjüngten Zeichnung von dem Kessel, wie er in der Feuerung liegen soll,
ebst seinen vorgeschriebenen Zubehörden, sowie einem Situationsplan über den Aufstel-
wprrce und dessen Umgebung unter Bezugnahme auf diese Zeichnungen genau zu
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