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8. 28.
Die polizeiliche Genehmigung zu einer Dampfkesselanlage bleibt so lange in Kraft,
als keine der in K. 1 bezeichneten Veränderungen in der Lage oder Beschaffenbeit der Be-
triebsstätte vorgenommen wird, mag die Anlage felbst in den Händen des Unternehmers
verbleiben oder auf einen neuen Erwerber übergehen. Wird aber eine Veränderung jener
Art vorgenommen, so muß die Genehmigung des Ministeriums des Innern von Neuem
nachgesucht werden.
IV. Hinsichtlich des Betriebs von Dampfkesseln.
K. 29.
Es ist Pflicht des Eigenthümers oder Inhabers von Dampfkesseln, für einen ordnungs-
mäßigen Betrieb, insbesondere für die fortwährende Tauglichkeit des Kessels und seiner
Zubehörden, für den gehörigen Wasserstand und für die Einhaltung der Bestimmungen
über die Belastung der Sicherheits-Ventile, für die rechtzeitige Reinigung des Kessels
u. dergl., sowie dafür zu sorgen, daß nur erfahrene und zuverläßige Leute zur Besorgung
des Kessels verwendet werden.
K. 30.
Außerdem unterliegt der Betrieb der staatspolizeilichen Aufsicht. Zu dem Envde find.
abgesehen von der Thätigkeit der Polizeibehörden und ihrer Diener, Visitationen dur
Sachverständige, die das Ministerium bestellt, vorzunehmen.
Der Sachverständige hat die Visitation einmal im Jahre und ausnahmsweise in der
Zwischenzeit, wenn zuverläßige Anzeigen über eine gefährliche Beschaffenheit des Kessels
vorliegen, vorzunehmen, im Uebrigen in Gemäßheit der ihm von dem Ministerium de
Innern zu ertheilenden Instruction sich zu benehmen.
Die Kosten der regelmäßigen Visitationen werden nach einem noch festzusetzenden Re-
gulativ von den betreffenden Eigenthümern getragen. Bei ausnahmsweisen Besichtigungen
ist über die Frage, wer die Kosten zu tragen habe, durch das Ministerium des Innern
nach der Beschaffenheit des einzelnen Falls zu erkennen.
g. 31.
Wenn der mit der Beaufsichtigung der Dampfkessel beauftragte Sachverständige ven
Fortbetrieb eines Dampfkessels gefährlich finden sollte, so hat er hievon dem Oberamte