Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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8.  28.

Die  polizeiliche  Genehmigung  zu  einer  Dampfkesselanlage  bleibt  so  lange  in  Kraft,
als  keine  der  in  K.  1  bezeichneten  Veränderungen  in  der  Lage  oder  Beschaffenbeit  der  Betriebsstätte
  vorgenommen  wird,  mag  die  Anlage  felbst  in  den  Händen  des  Unternehmers
verbleiben  oder  auf  einen  neuen  Erwerber  übergehen.  Wird  aber  eine  Veränderung  jener
Art  vorgenommen,  so  muß  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  von  Neuem
nachgesucht  werden.

IV.  Hinsichtlich  des  Betriebs  von  Dampfkesseln.

K.  29.

Es  ist  Pflicht  des  Eigenthümers  oder  Inhabers  von  Dampfkesseln,  für  einen  ordnungsmäßigen
  Betrieb,  insbesondere  für  die  fortwährende  Tauglichkeit  des  Kessels  und  seiner
Zubehörden,  für  den  gehörigen  Wasserstand  und  für  die  Einhaltung  der  Bestimmungen
über  die  Belastung  der  Sicherheits-Ventile,  für  die  rechtzeitige  Reinigung  des  Kessels
u.  dergl.,  sowie  dafür  zu  sorgen,  daß  nur  erfahrene  und  zuverläßige  Leute  zur  Besorgung
des  Kessels  verwendet  werden.

K.  30.

Außerdem  unterliegt  der  Betrieb  der  staatspolizeilichen  Aufsicht.  Zu  dem  Envde  find.
abgesehen  von  der  Thätigkeit  der  Polizeibehörden  und  ihrer  Diener,  Visitationen  dur
Sachverständige,  die  das  Ministerium  bestellt,  vorzunehmen.

Der  Sachverständige  hat  die  Visitation  einmal  im  Jahre  und  ausnahmsweise  in  der
Zwischenzeit,  wenn  zuverläßige  Anzeigen  über  eine  gefährliche  Beschaffenheit  des  Kessels
vorliegen,  vorzunehmen,  im  Uebrigen  in  Gemäßheit  der  ihm  von  dem  Ministerium  de
Innern  zu  ertheilenden  Instruction  sich  zu  benehmen.

Die  Kosten  der  regelmäßigen  Visitationen  werden  nach  einem  noch  festzusetzenden  Regulativ
  von  den  betreffenden  Eigenthümern  getragen.  Bei  ausnahmsweisen  Besichtigungen
ist  über  die  Frage,  wer  die  Kosten  zu  tragen  habe,  durch  das  Ministerium  des  Innern
nach  der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falls  zu  erkennen.

g.  31.

Wenn  der  mit  der  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  beauftragte  Sachverständige  ven

Fortbetrieb  eines  Dampfkessels  gefährlich  finden  sollte,  so  hat  er  hievon  dem  Oberamte