Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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vergestalt verschnürt und versiegelt seyn, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der 
Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Jnhalt gerollt seyn. 
Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt seyn. 
8. 12. 
Von der Postbefoͤrderung ausgeschlossene Gegenstände. 
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, deren 
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder 
Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gebören 
z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib- oder Streichzünder, Schießbaum= 
wolle, Phosphor, Knallsilber, Aether oder Naphta, Photogen, Mineralsäuren u. s. w. 
Ebenso bleibt flüssige Hefe und Most von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Deelaration oder mit Ver- 
schweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, baben vorbehaltlich der Bestra- 
fung nach den Landesgesetzen für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. 
K. 13. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus- 
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner 
lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, 
leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhaltes der Sendung 
oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder 
ein Verlust entstanden ist. 
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden 
zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern. 
verursacht wird. 
Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als 
solche sowoßl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Aufgeber
	        
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