Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion 
entstehenden Schaden haftbar. 
Das Gewicht einer Fahrpost-Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich 
übersteigen. Den einzelnen Postverwaltungen bleibt unbenommen, sich wegen Annahme 
eines höheren Maximalgewichtes für den gegenseitigen Verkehr zu verständigen. 
K. 14. 
Sendungen unter Band. 
Gegen die für Sendungen unter Band festgesetzte ermäßigte Tare können befördert 
werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, oder sonst auf mechanischem Wege 
hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen 
hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schrift- 
stücke, sowie gebundene Bücher. Die Sendungen müssen offen unter schmalem Streif= oder 
Kreuzband eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt seyn, daß dasselbe ab- 
gestreift und die Beschränkung des Inhalts, der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Die Sendungen müssen frankirt seyn, und dürfen das Gewicht von einem halben 
Pfund einschließlich nicht übersteigen. 
Die Adresse muß auf dem Streif= oder Kreuzbande und darf nicht auf der Sendung 
selbst angebracht seyn. 
Mehrere Gegenstände dürfen unter Einem Bande versendet werden, sofern sie von 
demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet sind; 
die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder be- 
sonderen Adreßumschlägen versehen seyn. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte Tare 
ist unzulässsg, wenn dieselben nach ibrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der 
Aoresse irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht 
dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere 
Weise bewirkt sind z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, 
Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durch- 
stechen, Ab= oder Ausschneiven einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten 2c.
	        
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