Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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8. 4. 
Auf die Persönlichkeit und das Verhalten des betreffenden Gefangenen während 
der Erstehung seiner Strafe ist ein genaues Augenmerk zu richten, und bei Be— 
stimmung seiner Beschäftigung muß nach Thunlichkeit Bedacht darauf genommen 
werden, daß er später in seinem Heimathorte sein sicheres Auskommen finde, in welcher 
Beziehung der Verwalter erforderlichen Falls mit den betreffenden Ortsbehoͤrden in das 
Einvernehmen zu treten hat (Hausordnung für die Zucht- und Arbeitshäuser 8. 45, für 
die Kreisgefängnisse 8. 44). 
8. 5. 
In den Conferenzen (Hausordnung für die Zucht= und Arbeitshäuser §. 55, für 
die Kreisgefängnisse §. 56) haben die Mitglieder von Zeit zu Zeit ihre Wahrnehmungen 
über den unter polizeiliche Aufsicht gestellten Gefangenen auszutanschen, und es sind dem 
Gutachten des Verwalters (oben g. 1) die Conferenzprotokolle und das Sitten- 
register des Gefangenen (Hausordnung für die Zucht= und Arbeitshäuser 8. 69) anzu- 
schließen. Auch darf es der Verwalter an den geeigneten Mittheilungen an das Oberamt 
über die Arbeits fäbigkeit, die etwaigen Ersparnisse (Hausordnung für die 
Zucht= und Arbeitshäuser §§. 46—48, für die Kreisgefängnisse §§. 47—49), sowie über 
vie Wünsche und Absichten des Gefangenen binsichtlich seiner künftigen Beschäf- 
tigung und Ernährung nicht feblen lassen. 
8. 6. 
Auf den Grund der Mittheilungen des Strafanstaltenverwalters und der etwa bei dem 
betreffenden Gemeinderathe oder anderwärts eingezogenen Erkundigungen, neben welchen 
erforderlichen Falls die Untersuchungsakten zu benützen sind, hat sofort das Oberamt 
über die Behandlung der unter polizeiliche Aufsicht gestellten Person Beschluß zu 
fassen, beziehungsweise, wo dieß erforderlich ist (unten §. 11), seinen Antrag an die Kreis. 
regierung zu bringen. 
Die Polizeibebörden haben ihre Beschlußfassung so zu beschleunigen, daß den Straf. 
anstaltenverwaltungen das Ergebniß derselben (unten §§. 9, 11, 13, 14) in der Reger 
noch vor Umfluß der Strafzeit durch das Oberamt mitgetheilt werden kann. 
S. 7. 
Wie beim Beginn, so steht es auch während der ganzen Dauer der polizei- 
lichen Aufsicht zu dem pflichtmäßigen Ermessen des Oberamts, ob überhaupt eine der
	        
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