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8. 4.
Auf die Persönlichkeit und das Verhalten des betreffenden Gefangenen während
der Erstehung seiner Strafe ist ein genaues Augenmerk zu richten, und bei Be—
stimmung seiner Beschäftigung muß nach Thunlichkeit Bedacht darauf genommen
werden, daß er später in seinem Heimathorte sein sicheres Auskommen finde, in welcher
Beziehung der Verwalter erforderlichen Falls mit den betreffenden Ortsbehoͤrden in das
Einvernehmen zu treten hat (Hausordnung für die Zucht- und Arbeitshäuser 8. 45, für
die Kreisgefängnisse 8. 44).
8. 5.
In den Conferenzen (Hausordnung für die Zucht= und Arbeitshäuser §. 55, für
die Kreisgefängnisse §. 56) haben die Mitglieder von Zeit zu Zeit ihre Wahrnehmungen
über den unter polizeiliche Aufsicht gestellten Gefangenen auszutanschen, und es sind dem
Gutachten des Verwalters (oben g. 1) die Conferenzprotokolle und das Sitten-
register des Gefangenen (Hausordnung für die Zucht= und Arbeitshäuser 8. 69) anzu-
schließen. Auch darf es der Verwalter an den geeigneten Mittheilungen an das Oberamt
über die Arbeits fäbigkeit, die etwaigen Ersparnisse (Hausordnung für die
Zucht= und Arbeitshäuser §§. 46—48, für die Kreisgefängnisse §§. 47—49), sowie über
vie Wünsche und Absichten des Gefangenen binsichtlich seiner künftigen Beschäf-
tigung und Ernährung nicht feblen lassen.
8. 6.
Auf den Grund der Mittheilungen des Strafanstaltenverwalters und der etwa bei dem
betreffenden Gemeinderathe oder anderwärts eingezogenen Erkundigungen, neben welchen
erforderlichen Falls die Untersuchungsakten zu benützen sind, hat sofort das Oberamt
über die Behandlung der unter polizeiliche Aufsicht gestellten Person Beschluß zu
fassen, beziehungsweise, wo dieß erforderlich ist (unten §. 11), seinen Antrag an die Kreis.
regierung zu bringen.
Die Polizeibebörden haben ihre Beschlußfassung so zu beschleunigen, daß den Straf.
anstaltenverwaltungen das Ergebniß derselben (unten §§. 9, 11, 13, 14) in der Reger
noch vor Umfluß der Strafzeit durch das Oberamt mitgetheilt werden kann.
S. 7.
Wie beim Beginn, so steht es auch während der ganzen Dauer der polizei-
lichen Aufsicht zu dem pflichtmäßigen Ermessen des Oberamts, ob überhaupt eine der