Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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lit.  a—-e.  des  Gesetzes  vom  19.  November  1858)  ab,  so  hat  dasselbe  der  unter  polizeiliche
  Aufsicht  gestellten  Person  hievon  unter  Belehrung  über  die  Wirkungen  der  Stellung
unter  polizeiliche  Aufsicht  im  Allgemeinen,  sowie  insbesondere  daruber,  daß  sie  den  Beschränkungen
  des  Art.  4,  Ziff.  3,  lit.  a—c.  des  gedachten  Gesetzes  jederzeit  unterworfen
werden  könne,  wenn  ihr  Betragen  dazu  Anlaß  geben  sollte,  protokollarische  Eröffnung  zu
machen,  oder,  sofern  die  betreffende  Person  noch  in  der  Strafanstalt  ist,  die  Verwaltung
derselben  um  diese  Eröffnung  zu  ersuchen.

Im  Uebrigen  hat  sodann  das  Oberamt  die  fragliche  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellte
Person  jedenfalls  im  Allgemeinen  zu  überwachen,  beziehungsweise  überwachen  zu  lassen,
und  zu  dem  Ende  von  Zeit  zu  Zeit  über  ihr  Treiben,  ihr  Betragen  und  ihre  Beschäftigungs=
  und  Erwerbsverhältnisse  Erkundigung  einzuziehen,  wobei  jedoch  die  möglichst  schonende
  Form  zu  wählen  und  dafür  Sorge  zu  tragen  ist,  daß  durch  die  polizeiliche  Einmischung
  nicht  das  geordnete  Fortkommen  der  betreffenden  Person  gefährdet  werde.
Von  dem  jedesmaligen  Ergebnisse  der  Erkundigung  ist  in  den  oberamtlichen  Akten  Vormerkung
  zu  machen.

8.  10.

Alle  viejenigen  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellten  Personen,  bezüglich  welcher  den
Verwaltungen  der  Strafanstalten  nicht  ver  oberamtliche  Beschluß,  vorerst  von  allen
Beschränkungen  abzustehen  (oben  §.  9),  zugekommen  ist,  sind  von  den  gedachten  Verwaltungen
  nach  Umfluß  ihrer  Strafzeit  den  betreffenden  Oberämtern  zu  stellen.  Ob  dieß
mittelst  Transports  oder  blos  mittelst  Vorschreibung  der  Wegrichtung  zu
geschehen  habe,  ist  im  einzelnen  Fall  nach  den  Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügung
vom  7.  d.  M.,  betreffend  die  Maßregeln  der  Aufsicht  und  Fürsorge,  welche  in  Beziehung
auf  die  unvermöglichen,  so  wie  die  zur  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  over  zur  Ortsbegränzung
  verurtheilten  Strafgefangenen  unmittelbar  vor  und  nach  ihrer  Entlassung  aus
der  Strafanstalt  zu  treffen  sind,  zu  beurtheilen.

8.  11.

Wenn  nach  Einlauf  der  Mittheilungen  des  Strafanstalten-Verwalters  (oben  88.  1
und  5)  die  Einsprechung  in  eine  polizeiliche  Beschäftigungsanstalt  (lit.  c.
im  Art.  4,  Ziff.  3  des  Gesetzes  vom  19.  November  1858)  vom  Oberamt  für  begründet
erachtet  wird,  so  hat  dasselbe  den  hierauf  gerichteten  Antrag  nach  vorgängiger  vollständiger
  Instruktion  an  die  Kreisregierung  zu  bringen  (Art.  6,  Abs.  2  des  gedachten