Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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lit. a—-e. des Gesetzes vom 19. November 1858) ab, so hat dasselbe der unter polizei- 
liche Aufsicht gestellten Person hievon unter Belehrung über die Wirkungen der Stellung 
unter polizeiliche Aufsicht im Allgemeinen, sowie insbesondere daruber, daß sie den Be- 
schränkungen des Art. 4, Ziff. 3, lit. a—c. des gedachten Gesetzes jederzeit unterworfen 
werden könne, wenn ihr Betragen dazu Anlaß geben sollte, protokollarische Eröffnung zu 
machen, oder, sofern die betreffende Person noch in der Strafanstalt ist, die Verwaltung 
derselben um diese Eröffnung zu ersuchen. 
Im Uebrigen hat sodann das Oberamt die fragliche unter polizeiliche Aufsicht gestellte 
Person jedenfalls im Allgemeinen zu überwachen, beziehungsweise überwachen zu lassen, 
und zu dem Ende von Zeit zu Zeit über ihr Treiben, ihr Betragen und ihre Beschäfti- 
gungs= und Erwerbsverhältnisse Erkundigung einzuziehen, wobei jedoch die möglichst scho- 
nende Form zu wählen und dafür Sorge zu tragen ist, daß durch die polizeiliche Ein- 
mischung nicht das geordnete Fortkommen der betreffenden Person gefährdet werde. 
Von dem jedesmaligen Ergebnisse der Erkundigung ist in den oberamtlichen Akten Vor- 
merkung zu machen. 
8. 10. 
Alle viejenigen unter polizeiliche Aufsicht gestellten Personen, bezüglich welcher den 
Verwaltungen der Strafanstalten nicht ver oberamtliche Beschluß, vorerst von allen 
Beschränkungen abzustehen (oben §. 9), zugekommen ist, sind von den gedachten Verwal- 
tungen nach Umfluß ihrer Strafzeit den betreffenden Oberämtern zu stellen. Ob dieß 
mittelst Transports oder blos mittelst Vorschreibung der Wegrichtung zu 
geschehen habe, ist im einzelnen Fall nach den Bestimmungen der Ministerial-Verfügung 
vom 7. d. M., betreffend die Maßregeln der Aufsicht und Fürsorge, welche in Beziehung 
auf die unvermöglichen, so wie die zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht over zur Orts- 
begränzung verurtheilten Strafgefangenen unmittelbar vor und nach ihrer Entlassung aus 
der Strafanstalt zu treffen sind, zu beurtheilen. 
8. 11. 
Wenn nach Einlauf der Mittheilungen des Strafanstalten-Verwalters (oben 88. 1 
und 5) die Einsprechung in eine polizeiliche Beschäftigungsanstalt (lit. c. 
im Art. 4, Ziff. 3 des Gesetzes vom 19. November 1858) vom Oberamt für begründet 
erachtet wird, so hat dasselbe den hierauf gerichteten Antrag nach vorgängiger vollständi- 
ger Instruktion an die Kreisregierung zu bringen (Art. 6, Abs. 2 des gedachten
	        
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