Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

19

Gesetzes),  welche  darauf  Bedacht  nehmen  wird,  den  Antrag  so  zeitig  zu  erledigen,  daß
eintretenden  Falls  der  Eingesprochene  unmittelbar  von  der  Strafanstalt  aus  in  die
polizeiliche  Beschäftigungsanstalt  verbracht  werden  kann.

Ist  dieß  nicht  möglich,  so  ist  der  unter  polizeiliche  Aufsicht  Gestellte  bis  zum  Einlauf
der  Entschließung  der  Kreisregierung  einstweilen  auf  seinen  Gemeinde-  oder  Ortsbezirk  zu
begränzen  und  für  dessen  Beschäftigung  und  Unterhalt  vorläufig  zu  sorgen.

8.  12.

Dem  unter  polizeiliche  Aufsicht  Gestellten,  welcher  dem  Oberamt  nach  seiner  Entlassung
aus  der  Strafanstalt  gestellt  worden  ist  (oben  8.  10),  bat  das  Oberamt,  wo  immer
möglich  sogleich,  den  seine  Behandlung  betreffenden  Beschluß  zu  eröffnen  und  ihn  zugleich
über  die  Wirkungen  der  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht,  insbesondere  über  das,  was
er  zu  beobachten  hat,  und  über  die  im  Fall  des  Zuwiderhandelns  eintretenden  Strafbestimmungen
  vollständig  und  deutlich  zu  belehren,  wobei  ihm  auch  ausdrücklich  zu  bemerken
  ist,  daß  die  Milderung  oder  Aufbebung,  beziehungsweise  die  Verschärfung  der  wider
ihn  verhängten  beschränkenden  Maßregel  von  seiner  künftigen  Aufführung  abhänge.

Ferner  ist  dem  betreffenden  Ortsvorsteher,  wenn  erforderlich,  die  geeignete
Belehrung  über  seine  Rechte  und  Pflichten  zu  ertheilen.

8.  13.

Handelt  es  sich  davon,  den  unter  polizeiliche  Aufsicht  Gestellten  nach  Maßgabe  der
lit.  a.  im  Art.  4,  Ziff.  3  des  Gesetzes  vom  19.  November  1858  zu  behandeln,  so  hat
das  Oberamt  mindestens  daran  festzuhalten,  daß  der  unter  polizeiliche  Aufsicht  Gestellte
schuldig  ist,  von  Zeit  zu  Zeit,  wie  dieß  das  Oberamt  zu  bestimmen  für  gut  findet,  amtlichen
  oder  doch  sonst  glaubhaften  Nachweis  über  seinen  Aufenthalt,  seinen  Erwerbs  zweig
und  sein  Verhalten  zu  liefern.

Es  ist  das  Oberamt  aber  auch  nicht  gebindert,  nicht  nur  dem  unter  polizeiliche  Aufsicht
  Gestellten  den  Aufenthalt  an  bestimmten  Orten,  sei  es  ganz  oder  zur  Nachtzeit,  und
in  bestimmten  Bezirken  zu  untersagen,  sondern  auch  jeden  nicht  bloß  vorübergehenden
Wechsel  des  Aufenthaltsorts,  welchen  derselbe  etwa  wünschen  sollte,  von  der  vorgängigen
oberamtlichen  Prüfung  und  Erlaubniß  abbängig  zu  machen.

Die  Handhabung  dieser  Maßregeln  (im  Sinne  vder  lit.  a.  des  Art.  4,  Ziff.  3  des
gedachten  Gesetzes)  kann  nach  Umständen  auch  an  ein  anderes  als  das  Heimathoberam:
des  unter  polizeiliche  Aufficht  Gestellten  übertragen  werden  (vgl.  §.  22).

2