Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Gesetzes), welche darauf Bedacht nehmen wird, den Antrag so zeitig zu erledigen, daß 
eintretenden Falls der Eingesprochene unmittelbar von der Strafanstalt aus in die 
polizeiliche Beschäftigungsanstalt verbracht werden kann. 
Ist dieß nicht möglich, so ist der unter polizeiliche Aufsicht Gestellte bis zum Einlauf 
der Entschließung der Kreisregierung einstweilen auf seinen Gemeinde- oder Ortsbezirk zu 
begränzen und für dessen Beschäftigung und Unterhalt vorläufig zu sorgen. 
8. 12. 
Dem unter polizeiliche Aufsicht Gestellten, welcher dem Oberamt nach seiner Entlassung 
aus der Strafanstalt gestellt worden ist (oben 8. 10), bat das Oberamt, wo immer 
möglich sogleich, den seine Behandlung betreffenden Beschluß zu eröffnen und ihn zugleich 
über die Wirkungen der Stellung unter polizeiliche Aufsicht, insbesondere über das, was 
er zu beobachten hat, und über die im Fall des Zuwiderhandelns eintretenden Straf- 
bestimmungen vollständig und deutlich zu belehren, wobei ihm auch ausdrücklich zu bemer- 
ken ist, daß die Milderung oder Aufbebung, beziehungsweise die Verschärfung der wider 
ihn verhängten beschränkenden Maßregel von seiner künftigen Aufführung abhänge. 
Ferner ist dem betreffenden Ortsvorsteher, wenn erforderlich, die geeignete 
Belehrung über seine Rechte und Pflichten zu ertheilen. 
8. 13. 
Handelt es sich davon, den unter polizeiliche Aufsicht Gestellten nach Maßgabe der 
lit. a. im Art. 4, Ziff. 3 des Gesetzes vom 19. November 1858 zu behandeln, so hat 
das Oberamt mindestens daran festzuhalten, daß der unter polizeiliche Aufsicht Gestellte 
schuldig ist, von Zeit zu Zeit, wie dieß das Oberamt zu bestimmen für gut findet, amt- 
lichen oder doch sonst glaubhaften Nachweis über seinen Aufenthalt, seinen Erwerbs zweig 
und sein Verhalten zu liefern. 
Es ist das Oberamt aber auch nicht gebindert, nicht nur dem unter polizeiliche Auf- 
sicht Gestellten den Aufenthalt an bestimmten Orten, sei es ganz oder zur Nachtzeit, und 
in bestimmten Bezirken zu untersagen, sondern auch jeden nicht bloß vorübergehenden 
Wechsel des Aufenthaltsorts, welchen derselbe etwa wünschen sollte, von der vorgängigen 
oberamtlichen Prüfung und Erlaubniß abbängig zu machen. 
Die Handhabung dieser Maßregeln (im Sinne vder lit. a. des Art. 4, Ziff. 3 des 
gedachten Gesetzes) kann nach Umständen auch an ein anderes als das Heimathoberam: 
des unter polizeiliche Aufficht Gestellten übertragen werden (vgl. §. 22). 
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