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Gesetzes), welche darauf Bedacht nehmen wird, den Antrag so zeitig zu erledigen, daß
eintretenden Falls der Eingesprochene unmittelbar von der Strafanstalt aus in die
polizeiliche Beschäftigungsanstalt verbracht werden kann.
Ist dieß nicht möglich, so ist der unter polizeiliche Aufsicht Gestellte bis zum Einlauf
der Entschließung der Kreisregierung einstweilen auf seinen Gemeinde- oder Ortsbezirk zu
begränzen und für dessen Beschäftigung und Unterhalt vorläufig zu sorgen.
8. 12.
Dem unter polizeiliche Aufsicht Gestellten, welcher dem Oberamt nach seiner Entlassung
aus der Strafanstalt gestellt worden ist (oben 8. 10), bat das Oberamt, wo immer
möglich sogleich, den seine Behandlung betreffenden Beschluß zu eröffnen und ihn zugleich
über die Wirkungen der Stellung unter polizeiliche Aufsicht, insbesondere über das, was
er zu beobachten hat, und über die im Fall des Zuwiderhandelns eintretenden Straf-
bestimmungen vollständig und deutlich zu belehren, wobei ihm auch ausdrücklich zu bemer-
ken ist, daß die Milderung oder Aufbebung, beziehungsweise die Verschärfung der wider
ihn verhängten beschränkenden Maßregel von seiner künftigen Aufführung abhänge.
Ferner ist dem betreffenden Ortsvorsteher, wenn erforderlich, die geeignete
Belehrung über seine Rechte und Pflichten zu ertheilen.
8. 13.
Handelt es sich davon, den unter polizeiliche Aufsicht Gestellten nach Maßgabe der
lit. a. im Art. 4, Ziff. 3 des Gesetzes vom 19. November 1858 zu behandeln, so hat
das Oberamt mindestens daran festzuhalten, daß der unter polizeiliche Aufsicht Gestellte
schuldig ist, von Zeit zu Zeit, wie dieß das Oberamt zu bestimmen für gut findet, amt-
lichen oder doch sonst glaubhaften Nachweis über seinen Aufenthalt, seinen Erwerbs zweig
und sein Verhalten zu liefern.
Es ist das Oberamt aber auch nicht gebindert, nicht nur dem unter polizeiliche Auf-
sicht Gestellten den Aufenthalt an bestimmten Orten, sei es ganz oder zur Nachtzeit, und
in bestimmten Bezirken zu untersagen, sondern auch jeden nicht bloß vorübergehenden
Wechsel des Aufenthaltsorts, welchen derselbe etwa wünschen sollte, von der vorgängigen
oberamtlichen Prüfung und Erlaubniß abbängig zu machen.
Die Handhabung dieser Maßregeln (im Sinne vder lit. a. des Art. 4, Ziff. 3 des
gedachten Gesetzes) kann nach Umständen auch an ein anderes als das Heimathoberam:
des unter polizeiliche Aufficht Gestellten übertragen werden (vgl. §. 22).
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