sich hingibt und zu Gefährdung seiner Heimathgemeinde seine oder der Seinigen Mittel
vergeudet oder die ihm zu Gebot stehenden Erwerbsquellen unbenützt läßt, ist, abgeseben
von der verwirkten Strafe, schuldig, in Ermanglung eigener angemessener Arbeit die ihm
von der Obrigkeit angebotene oder vermittelte Arbeit, welche seinen Kräften entspricht,
gegen angemessenen Lohn unweigerlich und fleißig zu verrichten, und wenn er es hieran
schulvhafterweise fehlen läßt, so verfällt er den Strafen und Zwangsmaßregeln des
Art. 24 des Polizeistrafgesetzes und des Art. 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1852.
Verfehlungen des Begränzten, welche unter den Art. 6 des letztgedachten Gesetzes
fallen, sind nach Maßgabe desselben und des Gesetzes vom 11. Juni 1853, Art. 3 zu rügen.
S. 16.
Die schulpflichtigen Kinder eines Begränzten sind zum Besuch der Schule, ins-
besondere auch der Industrie- und Arbeitsschule, wenn eine solche besteht, und der Kirche
strenge anzuhalten, und zu dem Enve ist der Schullebrer um die geeignete Mitwirkung
anzugehen.
#S. 17.
Behufs der Aufsuchung oder der Verrichtung einer Erwerbsarbeit und in der Regel
nur zu diesem Zwecke darf dem Begränzten, wenn demselben einerseits in seinem Begrän-
zungsbezirke sich keine ausreichenden Erwerbemittel varbieten, anvererseits wenigstens wahr-
scheinlich und glaubhaft ist, daß er außerhalb des Begränzungsbezirks eine Verdienst-
Gelegenheit auffinden werde, soweit dieß mit den sicherheitspolizeilichen Rücksichten vereinbar
ist, Urlaub zu vorübergehender Entfernung aus dem Begränzungsbezirk auf die Dauer
von 8 Tagen von dem Ortsvorsteber, auf länger von dem Oberamt
ertheilt werden.
8. 18.
Dem beurlaubten Begränzten ist ein Urlaubsschein nach dem unten angefügten
Formular und Belehrung darüber zu ertheilen, was er während seiner Abwesenheit zu
beobachten hat und welche Folgen eine Abweichung von den ihm ertheilten Weisungen nach
sich zieht.
Von der Urlaubsertheilung, welche unter Angabe des Tags des Abgangs des Be-
gränzten von dem Ortsvorsteher in dem Vernehmungs-Protokoll (oben §. 14), von dem
Oberamt in dem oberamtlichen Berzeichniß (unten §. 25) vorzumerken ist, hat der Orts-
vorsteber, beziehungsweise das Oberamt, je nachdem von dem einen oder dem anderen