Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

sich hingibt und zu Gefährdung seiner Heimathgemeinde seine oder der Seinigen Mittel 
vergeudet oder die ihm zu Gebot stehenden Erwerbsquellen unbenützt läßt, ist, abgeseben 
von der verwirkten Strafe, schuldig, in Ermanglung eigener angemessener Arbeit die ihm 
von der Obrigkeit angebotene oder vermittelte Arbeit, welche seinen Kräften entspricht, 
gegen angemessenen Lohn unweigerlich und fleißig zu verrichten, und wenn er es hieran 
schulvhafterweise fehlen läßt, so verfällt er den Strafen und Zwangsmaßregeln des 
Art. 24 des Polizeistrafgesetzes und des Art. 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1852. 
Verfehlungen des Begränzten, welche unter den Art. 6 des letztgedachten Gesetzes 
fallen, sind nach Maßgabe desselben und des Gesetzes vom 11. Juni 1853, Art. 3 zu rügen. 
S. 16. 
Die schulpflichtigen Kinder eines Begränzten sind zum Besuch der Schule, ins- 
besondere auch der Industrie- und Arbeitsschule, wenn eine solche besteht, und der Kirche 
strenge anzuhalten, und zu dem Enve ist der Schullebrer um die geeignete Mitwirkung 
anzugehen. 
#S. 17. 
Behufs der Aufsuchung oder der Verrichtung einer Erwerbsarbeit und in der Regel 
nur zu diesem Zwecke darf dem Begränzten, wenn demselben einerseits in seinem Begrän- 
zungsbezirke sich keine ausreichenden Erwerbemittel varbieten, anvererseits wenigstens wahr- 
scheinlich und glaubhaft ist, daß er außerhalb des Begränzungsbezirks eine Verdienst- 
Gelegenheit auffinden werde, soweit dieß mit den sicherheitspolizeilichen Rücksichten vereinbar 
ist, Urlaub zu vorübergehender Entfernung aus dem Begränzungsbezirk auf die Dauer 
von 8 Tagen von dem Ortsvorsteber, auf länger von dem Oberamt 
ertheilt werden. 
8. 18. 
Dem beurlaubten Begränzten ist ein Urlaubsschein nach dem unten angefügten 
Formular und Belehrung darüber zu ertheilen, was er während seiner Abwesenheit zu 
beobachten hat und welche Folgen eine Abweichung von den ihm ertheilten Weisungen nach 
sich zieht. 
Von der Urlaubsertheilung, welche unter Angabe des Tags des Abgangs des Be- 
gränzten von dem Ortsvorsteher in dem Vernehmungs-Protokoll (oben §. 14), von dem 
Oberamt in dem oberamtlichen Berzeichniß (unten §. 25) vorzumerken ist, hat der Orts- 
vorsteber, beziehungsweise das Oberamt, je nachdem von dem einen oder dem anderen
	        
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