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Die Landjäger und alle Polizei-Offieianten haben auf die unter polizei-
liche Aufsicht gestellten Personen und insbesondere auf diejenigen derselben, welche der
Begränzung unterliegen, ein wachsames Auge zu haben, etwaige Wahrnehmungen,
welche als erheblich erscheinen, der Obrigkeit anzuzeigen, insbesondere aber diejenigen Be-
gränzten festzuhalten und der Behörde zu übergeben, welche außerhalb ihres Begränzungs-
bezirks und ohne Urlaubsschein, beziehungsweise Vorweis, oder ohne gültigen Urlaubs-
schein, beziehungsweise Vorweis, oder abwegs von der vorgeschriebenen Reiseroute ge-
troffen werden, oder deren Urlaubsschein der erforderlichen Visa's ermangelt oder sonst
einer Ausstellung unterliegt.
Von jeder dem Ortsvorsteher bekannt gewordenen Ueberschreitung der Begränzung
hat derselbe alsbald dem vorgesetzten Oberamt Anzeige zu machen, und damit, wenn der
Begränzte flüchtig ist, die Beschreibung der von dem Ausgetretenen mitgenommenen Klei-
der und sonstigen Effekten und die Angabe der näheren Umstände des Austritts, so wie
ver von dem Ausgetretenen genommenen Richtung möglichst vollständig zu verbinden.
g. 25. 6
Die Oberämter baben die Thatigkeit der Ortsvorsteher hinsichtlich der Handhabung
der polizeilichen Aufsicht und der Begränzung zu überwachen und denselben die nöthige
Anleitung zu ertheilen, wozu ihnen die Ruggerichte und Rechnungsabhören besonders Ge-
legenheit geben.
Insbesondere haben sie auf die regelmäßige, mindestens vierteljährliche
Einsendung der Vernehmungs- Protokolle (oben 8. 14) streng zu balten, die-
selben sorgfältig zu durchgehen und die dabei gefundenen Ausstellungen durch die geeigne-
ten Verfügungen zu erledigen.
Ueber sämmtliche unter polizeiliche Aufsicht gestellte Personen des Bezirks ist bei dem
Oberamt ein Verzeichniß mit folgenden Rubriken zu führen:
1) Namen, Heimath und Aufenthaltsort;
2) Jamilienverhältnisse;
3) Nahrungszweig;
4) Signalement;
5) Erkenntniß auf Stellung unter polizeiliche Aufsicht;
6) Anfang und Ende der polizeilichen Aussicht;