Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

as 
8. 1. 
In Gemeinden, in welchen öffentliche Schlachthäuser bestehen, darf das große Vieh 
nur in ihnen geschlachtet werden. 
Das Schlachten des kleineren Viehs (der Kälber, Schafe und Schweine) hat da, wo 
öffentliche Schlachthäuser bestehen, in der Regel gleichfalls daselbst Statt zu finden, es 
kann jedoch dessen Vornahme in den Schlachtbanken der Metzger dann gestattet werden, 
wenn der Verweisung desselben in das Schlachthaus überwiegende Schwierigkeiten ent- 
gegenstehen. 
K. 2. 
Die Oberämter haben dahin zu wirken, daß in größeren Gemeinden, in welchen das 
Bedürfniß es erfordert und die Umstände es zulassen, für das Schlachten des Viehs von 
den Gemeinden oder den Metzgern des Ortes öffentliche Schlachthäufer an geeigneten 
Mätzen hergestellt werden, und es haben die Gemeindebebörden für deren Benützung die 
Vorschriften zu ertheilen, welche von den Rücksichten für die nöthige Ordnung und die 
Gesundheit an die Hand gegeben sind. 
8. 3. 
Die Privat-Schlachtbanken der Metzger sind so einzurichten, daß sie den noöthigen 
Durchzug der Luft möglich machen, auch sind dieselben, wie die gebrauchten Geräͤthschaf— 
ten, bei Vermeidung einer Strafe von einem Gulden stets reinlich zu halten. 
In Absicht auf dasjenige Vieh, welches außerhalb des öffentlichen Schlachthauses ge- 
schlachtet wird, sind durch den Gemeinderath die im Interesse der Sittlichkeit, sowie der 
Gesundheit nöthigen Vorschriften über das Schlachten der Thiere, das Aushauen und Auf- 
bewahren des geschlachteten Fleisches zu ertheilen. 
S. 4. 
Zur unmittelbaren Handhabung der Aufsicht über das Schlachten und über den Ver- 
kehr mit Fleisch ist in jeder Gemeinde, in welcher ein regelmäßiger Verkehr mit Fleisch 
Statt findet, eine Fleischschau-Commission zu bestellen, in welche wenigstens zwei sachver- 
ständige, unbescholtene Einwohner zu berufen sind und deren Zusammensetzung im Uebrigen 
nach den Verhältnissen der einzelnen Gemeinde zu bestimmen ist. In Orten, an welchen 
ein geprüfter Thierarzt ansäßig ist, ist derselbe, wo immer thunlich, zum Mitgliede dieser 
Commission zu bestellen.
	        
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