Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LVIII

Es  findet  daher  während  der  Amtsdauer  des  jeweiligen  Direktors  ein  Wechsel
in  der  Befugniß  zur  Bestimmung  der  Kandidaten  für  die  Stelle  der  beiden  ande—
ren  Mitglieder  nicht  statt.

II.  Wird  die  Stelle  des  Direktors  erledigt,  so  bezeichnet  die,  nach  vorstehender  Verabredung
  befugte  Regierung  sämmtlichen  übrigen  Vereins-Regierungen  den  von  ihr  für  die
Stelle  bestimmten  Kandidaten.  Nachdem  diese  Regierungen  ihre  Zustimmung  erklärt  haben,
  wird  der  Kandidat,  eintretenden  Falls  auf  Präsentation  der  befugten  Regierung,  von
dem  Senate  der  freien  Stadt  Frankfurt  ernannt.

Wird  die  Stelle  eines  der  anderen  Mitglieder  erledigt,  so  bezeichnet  die  befugte  Regierung
  den  beiden  anderen  betheiligten  Regierungen  den  von  ihr  für  die  Stelle  bestimmten
  Kandidaten.  Wird  von  diesen  Regierungen  ein  Bedenken  gegen  die  getroffene  Auswahl
  nicht  erhoben,  so  wird  der  Kandidat,  eintretenden  Falls  auf  Präsentation  der  befugten
  Regierung,  von  dem  Senate  der  freien  Stadt  Frankfurt  ernannt.

III.  In  der  Zwischenzeit  zwischen  der  Erledigung  und  der  Wiederbesetzung  der
Stelle  des  Direktors  werden  dessen  Funktionen  von  dem,  den  Direktor  vertretenden  Mitgliede
  wahrgenommen,  und  es  wird  von  demjenigen  Staate,  welchem  der  ausgeschiedene
Direktor  angehörte,  ein  Beamter  zur  provisorischen  Theilnahme  an  den  Direktions-Geschäften
  —  eintretenden  Falls  nach  vorgängiger  Präsentation  bei  dem  Senate  —  abgeordnet.

1V.  Vom  Tage  des  Austausches  der  Ratifikationen  des  heutigen  Vertrages  an  treten
  die  vorstehenden  Verabredungen  an  die  Stelle  derjenigen  Bestimmungen,  welche  im
ersten  Absatze  der  Nr.  3.  des  Separat-Artikels  12.  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom
2.  Januar  1836  und  in  dem  Protokolle  von  demselben  Tage  unter  C.  Nr.  I.  1  bis  6.
enthalten  sind.

Die  unter  Nr.  2.  des  Separat-Artikels  8.  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom
28.  Juni  1864  getroffenen  Bestimmungen  treten  außer  Kraft.

B.  In  allen  zum  Geschäftskreise  der  Zolloirektion  gehörenden  Angelegenheiten  findet
  bei  derselben  in  Zukunft  ein  kollegialisches  Verfahren  statt.  Der  dem  Zolldirektor
durch  die  Bestimmung  unter  Nr.  3.  lit.  b.  des  Separat-Artikels  12.  zum  Zollvereinigungs-Vertrage
  vom  2.  Januar  1836  beigelegten  Befugniß  geschieht  hierdurch  kein  Eintrag;  auch
wird  in  den,  demselben  nach  den  88.  S.,  Sb.,  9.,  12.,  14.,  2f.,  22.,  25.,  26.,  2S.,  30.
und  33.  der  Instruktion  für  die  Zolldirektion  zustehenden  Befugnisse  und  obliegenden  Verpflichtungen
  nichts  geändert.