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Es findet daher während der Amtsdauer des jeweiligen Direktors ein Wechsel
in der Befugniß zur Bestimmung der Kandidaten für die Stelle der beiden ande—
ren Mitglieder nicht statt.
II. Wird die Stelle des Direktors erledigt, so bezeichnet die, nach vorstehender Verabredung
befugte Regierung sämmtlichen übrigen Vereins-Regierungen den von ihr für die
Stelle bestimmten Kandidaten. Nachdem diese Regierungen ihre Zustimmung erklärt haben,
wird der Kandidat, eintretenden Falls auf Präsentation der befugten Regierung, von
dem Senate der freien Stadt Frankfurt ernannt.
Wird die Stelle eines der anderen Mitglieder erledigt, so bezeichnet die befugte Regierung
den beiden anderen betheiligten Regierungen den von ihr für die Stelle bestimmten
Kandidaten. Wird von diesen Regierungen ein Bedenken gegen die getroffene Auswahl
nicht erhoben, so wird der Kandidat, eintretenden Falls auf Präsentation der befugten
Regierung, von dem Senate der freien Stadt Frankfurt ernannt.
III. In der Zwischenzeit zwischen der Erledigung und der Wiederbesetzung der
Stelle des Direktors werden dessen Funktionen von dem, den Direktor vertretenden Mitgliede
wahrgenommen, und es wird von demjenigen Staate, welchem der ausgeschiedene
Direktor angehörte, ein Beamter zur provisorischen Theilnahme an den Direktions-Geschäften
— eintretenden Falls nach vorgängiger Präsentation bei dem Senate — abgeordnet.
1V. Vom Tage des Austausches der Ratifikationen des heutigen Vertrages an treten
die vorstehenden Verabredungen an die Stelle derjenigen Bestimmungen, welche im
ersten Absatze der Nr. 3. des Separat-Artikels 12. zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom
2. Januar 1836 und in dem Protokolle von demselben Tage unter C. Nr. I. 1 bis 6.
enthalten sind.
Die unter Nr. 2. des Separat-Artikels 8. zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom
28. Juni 1864 getroffenen Bestimmungen treten außer Kraft.
B. In allen zum Geschäftskreise der Zolloirektion gehörenden Angelegenheiten findet
bei derselben in Zukunft ein kollegialisches Verfahren statt. Der dem Zolldirektor
durch die Bestimmung unter Nr. 3. lit. b. des Separat-Artikels 12. zum Zollvereinigungs-Vertrage
vom 2. Januar 1836 beigelegten Befugniß geschieht hierdurch kein Eintrag; auch
wird in den, demselben nach den 88. S., Sb., 9., 12., 14., 2f., 22., 25., 26., 2S., 30.
und 33. der Instruktion für die Zolldirektion zustehenden Befugnisse und obliegenden Verpflichtungen
nichts geändert.