Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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gelegt worden, kraft dessen der älteste Sohn des verstorbenen Fürsten Ernst von Hohen- 
lohe-Langenburg, Fürst Carl, auf seine Successi onsrechte in die standesherrlichen Besitzungen 
des Fürstlichen Hauses Hohenlohe-Neuenstei genburg zu Gunsten seines Bruders, des 
Fürsten Hermann und dessen Nachkommen, verzichtet bal 
Da dieser Vertrag nichts gegen die Landes-Verfassung und die bestehenden Gesetze 
enthält, so wird dessen vorbezeichneter Inhalt in Gemäßheit allerhöchster Entschließung 
vom 22. d. M. andurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß hiernach 
der Besitz der Standesherrschaft Hohenlohe-Neuenstein Langenburg auf den zweitgeborenen 
Sohn des verstorbenen Fürsten Ernst, den Fürsten Hermann, übergeht. 
Stuttgart den 23. Mai 1860. 
  
  
Für den Minister des Innern: 
Wächter. Geßler. 
:B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
  
a) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung weiterer Feuerversicherungs-Gesellschaften zum Geschäfts- 
betrieb im Lande. 
Nachdem von Seiten des Ministeriums als Bedürfniß erkannt worden ist, die Ge- 
legenheit zur Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr zu erweitern, 
und zunächst der bayerischen Hypotheken= und Wechsel-Bank in München zum 
Geschäftsbetrieb im Königreich Behufs der Versicherung des beweglichen Vermögens gegen 
Feuersgefahr auf den Grunv des Gesetzes vom 19. Mai 1852, betreffend die polizeilichen 
Beschränkungen ver Versicherung des beweglichen Vermögens, und der vießfalls ergangenen 
Instruktion vom 28. Mai 1852, die Bewilligung in widerruflicher Weise ertheilt, auch 
von der genannten Gesellschaft die Haupt-Agentur im Lande dem Handlungshaus Frank 
und Schäffer in Stuttgart übertragen worden ist, so wird dieß mit dem Anfügen 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es der Gesellschaft auch gestattet ist, auf den Grund 
des Gesetzes vom 14. März 1853 Gebäude zu versichern, soweit es nach diesem Gesetze 
ausnahmsweise andern Gesellschaften als der Landes-Anstalt erlaubt ist.
	        
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