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Kantonen Neuenburg, Schwyz und Glarus in Concurssachen betreffend (Reg. Blatt
S. 260) außer Anwendung getreten ist.
Sodann wird bei diesem Anlasse zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nachdem
die Auslegung des gedachten Staats-Vertrags hinsichtlich der Anwendbarkeit des allgemeinen
Concursgerichtsstands (Art. 1 und 4) auf Gesellschafts-Verhältnisse des Gemeinschulodners
zwischen den württembergischen und schweizerischen Gerichten, beziehungsweise
zwischen ver diesseitigen Staats-Regierung und dem schweizerischen Bundesrathe in
letzter Zeit streitig geworden und der diesseitige Vorschlag eines schiedsrichterlichen Austrags
von dem Bundesrathe abgelehnt worden war, in Gemäßhreit höchster, nach Vernehmung
des K. Geheimen-Ratbs ergangener, Entschließung Seiner Königlichen
Majestät im Wege der Retorsion folgende Verfügung unter dem 18. Juni d. J. an
die Gerichte erlassen worden ist.
Wenn in Zukunft der Fall der Ueberschuldung bei einer Person eintritt, welche
zwar ihren Wohnsitz und mithin ihren allgemeinen Gerichtsstand in einem der an dem
Staatsvertrage betheiligten schweizerischen Kantone hat, jevoch in Beziehung auf ein
Handelgeschäft, eine Fabrik, ein Gewerbe oder auch nur einc einzelne gewerbliche Unternehmung,
wie z. B. einen Eisenbahnbau, mit andern Personen in einer Geselsschaft gestanden
ist, die den Hauptsitz ihrer Geschäftsthätigkeit (Domieil im factischen Sinne) in
Württemberg gehabt hat, so ist über den in Württemberg befindlichen Antheil des Gemeinschuldners
am Gesellschaftsvermögen ein Partikularconcurs behufs der Befriedigung
der Gesellschaftsgläubiger durch die diesseitige Gerichtsbehörde einzuleiten und
nur das alsdann etwa noch übrig bleibende Vermögen ist an die Gerichtsbehörde des
Wohnsitzes des Gemeinschuloners auszufolgen.
Stuttgart den JF. December 1859.
Wächter. Hügel.